Schon lustig hier,... (Allgemeines Forum)

heinz11, Dienstag, 12.05.2020, 11:21 (vor 1608 Tagen) @ Gast

Werter Herr WbuIV,

Gesetze und Verordnungen werden nicht in irgendeinem beliebigen finsteren Winkel des Internetzes veröffentlicht. Insofern kann man nach einem Blick auf die regulären Kanäle abschließend feststellen, daß es eine solche Pflicht nicht gibt.

Allerdings gilt allgemein nach BB Personenverkehr A.6.1:

Reisende, die [...] die Weisungen der Mitarbeiter missachten [...], können von der Beförderung bzw. Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises [...] ausgeschlossen werden.

Sollte Sie ein Bahnmitarbeiter - auch ohne weitergehenden Grund - zum Maskieren auffordern und Sie dem nicht nachkommen, können Sie also ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt, wenn der Mitarbeiter Sie auffordert, Ihre mitgeführten Zahlungsmittel vorzuzeigen und im Speisewagen einen Mundschutz (oder mehrere) zu kaufen. Sollten Ihnen so etwas widerfahren, ist es als Erinnerung daran zu sehen, daß Sie sich mit dem Eingehen des Beförderungsvertrages Bedingungen gefügt haben, die Sie nie hätten akzeptieren sollen.

...wie man mit Teilzitaten seine Phantasie beflügelt, und Begründungen bastelt, was Bahnmitarbeiter alles dürfen. Im Vollzitat wird nämlich der Kontext der Weisungsbefugnis deutlich. Ein Bahnmitarbeiter hat mitnichten das Recht, mich zum Verzehr eines Bong im unbekleideten Zustand zu zwingen, noch dazu, ihm meine mitgeführten Zahlungsmittel vorzuzeigen.


BB Personenverkehr:
A.6 Verhaltenspflichten der Reisenden
6.1 Allgemeine Verhaltenspflichten
Jeder Reisende darf nur einen Sitzplatz belegen. Kleinkindabteile oder -plätze oder Ab-teile/Plätze für schwerbehinderte Menschen sind bei Bedarf für diese Personengruppen zu räu-men.
In den Zügen der Produktklassen ICE, IC/EC und C darf nicht geraucht werden, auch nicht mit elektrischen Zigaretten.
Jeder Reisende hat sich so zu verhalten, dass andere Reisende nicht über Gebühr gestört oder belästigt werden. Reisende, die sich entgegen den vorstehenden Regelungen verhalten, die Weisungen der Mitarbeiter missachten oder in sonstiger Weise eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung darstellen, können von der Beförderung bzw. Weiterbeförderung ohne Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und des Gepäckpreises ausgeschlossen werden.


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