Fernverkehr in den Verordnungen von BW, RLP, Hessen, .. (Allgemeines Forum)

Henrik, Sonntag, 10.05.2020, 19:38 (vor 1609 Tagen) @ Henrik

Die Maskenpflicht gilt ab dem 11. Mai neben dem öffentlichen Personennahverkehr auch für den Fernverkehr und für Flughafengebäude.

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/kabinett-besch...


§ 1
Zusammenkünfte und Veranstaltungen
[...]
(6) In den Fahrzeugen des öffentlichen Personennah­ und ­fernverkehrs sowie des
Gelegenheitsverkehrs nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 433), ist eine Mund-­Nasen-­Bedeckung zu tragen. Mund­Nasen­Bedeckung im Sinne des Satz 1 ist jede Bedeckung vor Mund und Nase, die aufgrund ihrer Beschaffenheit unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln oder Aerosolen durch Husten, Niesen oder Aussprache zu verringern. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter 6 Jahren oder Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund­-Nasen­-Bedeckung tragen können. Das Tragen einer Mund-­Nasen-Bedeckung ist für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Personennahverkehrs entbehrlich, soweit anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden.

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Mai 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.

https://www.hessen.de/sites/default/files/media/nr_24.pdf

https://www.hessen.de/fuer-buerger/corona-hessen/verordnungen-und-allgemeinverfuegungen

--

§ 5
[...]
(4) Bei Nutzung von Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennah- und Fernverkehrs und der hierzu gehörenden Einrichtungen ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; dies gilt auch für den Aufenthalt an Haltestellen oder Bahnsteigen, ebenso für den freigestellten Schülerverkehr und andere Personenverkehre gemäß FreistellungsVerordnung vom 30. August 1962 (BGBl. I S. 601) in der jeweils geltenden Fassung sowie für Taxi- und Mietwagenverkehre. Ein Fahrscheinverkauf bei der Fahrerin oder dem Fahrer ist nur möglich, wenn Trennvorrichtungen in den Fahrzeugen vorhanden sind. Abweichend von Satz 1 gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für folgende Personen:
1. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres,
2. Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen,
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Fahrgastbetrieb, sofern anderweitige geeignete Schutzmaßnahmen, insbesondere Trennvorrichtungen, getroffen werden; bei Betreten des Fahrgastraumes oder Verlassen des abgetrennten Bereiches gilt die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 1.
Die Beförderung von Schülerinnen und Schülern gemäß § 69 des Schulgesetzes (SchulG) darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass diese keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

§ 16
(1) Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 24. Mai 2020 außer Kraft.

https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/6._CoBeLVO_.pdf

https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/


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