Zugbindung Ausgangssperre Bayern (Sammelthreads)

bahnfahrerofr., Donnerstag, 17.12.2020, 20:06 (vor 1817 Tagen) @ Splittergattung

Wir weisen in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass das Abholen von Reiserückkehrern, etwa am Flughafen oder Bahnhof, für die abholende Person nur dann einen Ausnahmetatbestand von der nächtlichen Ausgangssperre darstellt, wenn die abzuholende Person minderjährig oder unterstützungsbedürftig ist. Für die Abholung von Reiserückkehrern am Flughafen oder Bahnhof gilt: Grundsätzlich sollte das Bringen und Abholen ohne einen weiteren Kontakt erfolgen.


Wer hat sich denn den Quatsch ausgedacht? Ich darf jetzt also am Bahnhof nicht mehr von Personen aus demjenigen Haushalt abgeholt werden, in dem ich sowieso danach untergebracht bin, aber die zusätzlichen Kontakte in Bus (so es denn einen gibt) oder Taxi sind okay?

Das war jetzt auch gerade mein Gedanke. Insbesondere, weil potenzielle Abholer ja so gut wie immer Haushaltsangehörige oder nahe Anverwandte sind, zu denen man sowieso Kontakt hat. Es entsteht dadurch also überhaupt kein zusätzlicher Kontakt. Ich frage ja nicht einen entfernten Arbeitskollegen, ob er mich nachts um 11 am Bahnhof abholt.

Auch die sich daraus ergebende Folge mit der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln / Taxi ist schräg: Nicht nur wegen der dort erfolgten zusätzlichen Kontakte, sondern auch, weil davon auszugehen ist, dass es nach 21 Uhr gerade in kleinen und mittleren Städten kaum oder keine Taxis mehr geben wird. Busverkehr insbes. in Kleinstädten ist ja spätabends sowieso kaum oder garnicht vorhanden, wenn vorhanden, ist davon auszugehen dass dieser zeitnah ausgedünnt oder gänzlich eingestellt wird, weil für Berufstätige kaum relevant und sonst keine Personenkreise zur Nutzung mehr übrig bleiben. Und kilometerweit nachts durch die Gegend zu latschen kann auch allein aus gesundheitlichen Gründen nicht jedem zugemutet werden, zudem gibt es genug Frauen oder auch andersgeschlechtliche, die das vom Sicherheitsempfinden her nicht machen möchten.

Hier sehe ich aber gute Chancen dass es zu keinen Problemen bei einer Kontrolle kommt, sofern die abgeholte Person ihren "Status" mit dem Ticket nachweisen kann, der Abholende z.B. Lebenspartner ist und die Wohnung nicht gerade gegenüber des Bahnhofs liegt. Zudem sollte man im Hinterkopf behalten, dass es sich hierbei um keine gesetzliche Vorschrift handelt, sondern um die eigene Auslegung des Ministeriums des Ausnahmetatsbestands "sonstige unabwendbare Gründe" . Wenn die Auslegung dann so absurd endet, bestehen auch gewisse Chancen bei Gericht. Oder es kommt gar nicht so weit, weil die kontrollierende Polizei das ähnlich sieht wie oben beschrieben.

Interessant wäre auch, ob das Ministerium die gleiche Auslegung bei Abholung von berufstätigen Personen anwendet. Wenn meine Freundin nach der Arbeit freitags nach Hause (Hauptwohnsitz) fährt, kommt sie schon mal nach 21 Uhr am Bahnhof an. Und ja, ich werde sie weiterhin mit dem PKW abholen, wenn kein passender Bus mehr fährt (was meistens der Fall ist). Für mich zählt die Abholfahrt indirekt zur beruflichen Tätigkeit meiner Freundin und ist damit erlaubt.


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