Der Teufel steckt im Detail (Sammelthreads)

Power132, Samstag, 23.05.2020, 18:47 (vor 1396 Tagen) @ Henrik
bearbeitet von Power132, Samstag, 23.05.2020, 18:48

§ 280 BGB:

"Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat."

Und im dem OLG Urteil geht hervor, dass "(...) die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt den Neuanstrich der hellgelben Fassadenteile endgültig ablehnte, hat sie sich nach § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig gemacht."

Und die Bahn ist aus meiner Sicht hier nicht in einer rechtsverbindlichen Kulanz. Die Leistung wurde eingeschränkt erbracht, BC100 Kunden hätten fahren können.


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