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Reisender, München, Sonntag, 20.01.2013, 07:29 (vor 4825 Tagen) @ Holger2

das ist aber eine sehr persönliche Interpretation des §87e. Ich denke, damit kommst Du nicht durch, nicht einmal mich hast Du damit überzeugt. Du müsstest erst einmal überzeugend begründen, warum ein ICE - Anschluss von Augsburg nach Norden dem Wohl der Allgemeinheit dient.

Wie diesem Rechtsgutachten der Johann Wolfgang Goethe Universität Frankfurt am Main zu entnehmen ist, verlangt der Gewährleistungsauftrag des Art. 87e Abs. 4 GG einen substantiellen Einfluss des Bundes im Interesse eines flächendeckend ausgelegten funktionsfähigen Schienennetzes.

Dies bedeutet laut dieser Stellungnahme des Deutschen Landkreistages, dass entsprechend den verfassungs- rechtlichen Vorgaben des Art. 87e Abs. 4 GG alle Gebiete ausreichend an das Schienennetz angebunden werden müssen und ein adäquater Anschluss an die zentralen Orte mit Fernverkehrsleistungen sichergestellt sein muss.

Umgekehrt darf der Bund laut dieser Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages nach Art. 87e Abs. 4 GG keine Untervorsorgung mit Fernverkehr in der Fläche zulassen. Was wäre aber wohl die Konsequenz, wenn die Region Augsburg von Verbindungen nach Norden abgeschnitten wird? Wie willst du belegen, dass dadurch keine Unterversorgung eintritt?

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Foto: ICE 3 "Ingolstadt" in Köln Hbf


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