Klimaticket und BahnCard 100 (Allgemeines Forum)

mmandl, Donnerstag, 29.09.2022, 10:36 (vor 958 Tagen) @ michael_seelze

Das kombinieren von 2 Inlandsfahrkarten geht wie z.B. auch Klimaticket und BC 100, beides sind ja wohl Inlandsfahrkarten.


Das funktioniert aufgrund der Besonderheit der Gemeinschaftsbahnhöfe mit dem Tarifschnitt in der Mitte des Empfangsgebäudes. Es werden zwei nationale Reisen unternommen. Wenn dann ein Fahrgast eine internationale Reise durchführt, indem er im Zug sitzen bleibt, wird dies kaum zu kontrollieren sein.


Das mit der "Mitte des Empfangsgebäudes" mag für den Nicht-Juristen vielleicht eine ganz plastische Darstellung sein. Tatsächlich handelt es sich aber (Eisenstein lasse ich jetzt mal außen vor) einfach um eine rechtliche Konstruktion, bei der der gesamte Bahnhof beiden Tarifbereichen zugeordnet ist. Sonst müsste man ja auch den Bahnsteig in der Mitte teilen, sodass der an der Spitze des Zugs reisende Fahrgast streng genommen schon eine grenzüberschreitende Fahrkarte benötigen würde.


Und ich hatte diese "rechtliche Konstruktion" aus dem Staatsvertrag mit Österreich bisher wörtlich genommen. Der Fahrgast, der am Gemeinschaftsbahnhof im Zug verbleibt, der zuvor die Staatsgrenze gequert hat oder noch queren wird, tätigt eine internationale Reise. Der am Gemeinschaftsbahnhof den Zug nach Ankunft aus dem Nachbarland verlassende bzw. ihn zur Reise ins Nachbarland besteigende Fahrgast profitiert zwischen Deutschland und Österreich von einer weiteren Regelung des Staatsvertrages, welche sinngemäß festlegt, dass auf der Grenzbetriebsstrecke zwischen Staatsgrenze und Gemeinschaftsbahnhof der Fahrgast tariflich nicht schlechter gestellt werden darf als im Nachbarstaat.

Die wortlautgetreue Auslegung ist natürlich immer einer guter Anknüpfungspunkt für eine fundierte rechtliche Auslegung einer Begrifflichkeit. Außerhalb des Straf- und Verwaltungsstrafrechts bildet der Wortlaut aber mitnichten die Grenze der denkbaren Auslegungsmöglichkeiten.

Nun zum Staatsvertrag. Der regelt in seinem Art. 15, dass "der Tarifschnitt" bei Gemeinschaftsbahnhöfen "in der Mitte des Empfangsgebäudes" liegt. Das ist eine sehr plastische Formulierung, für den Eisenbahnverkehr, der in der Regel an Bahnsteigen und nicht im Empfangsgebäude abgewickelt wird, aber völlig unbrauchbar.


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