Regelung in den SCIC-NRT (DB) kann verschieden ausgelegt wer (Allgemeines Forum)

mmandl, Mittwoch, 28.09.2022, 10:31 (vor 741 Tagen) @ michael_seelze

"dürfte sich ... handeln" "würde Auslegung ... gebieten" Diese Formulierungen zeigen doch die Unsicherheit des Sachverhaltes auf. Es ist die Frage, wann eine Klausel überraschend ist.

Sie zeigen v.a. auf, dass es sich um meine Privatmeinung handelt.

Ich habe mich übrigens nicht auf die zitierte Passage aus den SCIC-NRT der DB bezogen, sondern auf Nummer 5.1.2 bis 5.1.4.
Das "ausgegeben werden" verstehe ich im Sinne von "allgemein zugänglich verkauft werden".

Nummer 5.1.2 bis 5.1.4. lauten:

5.1.2 Internationale Fahrkarten und Inlandsfahrkarten werden nur zu Zielbahnhöfen und über
Relationen ausgegeben, die in den Vertriebssystemen der Deutschen Bahn AG enthalten sind. Dabei handelt es sich grundsätzlich um Orte, an denen man fahrplanmäßig ein- oder aussteigen kann. Fiktive Orte, z.B. Grenzpunkte (Aachen Süd (Gr), Forbach (fr)) können keine Zielbahnhöfe sein, werden aber für die Preisberechnung der Angebote gemäß Nr. 5.2 und 5.3 zugrunde gelegt.

Diese Regelung bestimmt allein, zu welchen Zielen internationale Fahrkarten und Inlandsfahrkarten (für Fahrten im Ausland) ausgegeben werden, d.h. welche Relationen zu welchen Bedingungen im Verkaufssystem hinterlegt sind und dem Fahrgast angeboten werden (können). Zu der Frage, ob der Fahrgast bei Fahrten, für die solche Fahrkarten ausgegeben werden, eine den SCIC unterliegende Fahrkarte erwerben muss, sagt die Regelung überhaupt nichts. Bei anderer Auslegung wäre es dem Fahrgast streng genommen ja auch untersagt, für den Binnenverkehr im Ausland eine Inlandsfahrkarte nach den dortigen Bestimmungen für den inländischen Verkehr zu erwerben (!).

5.1.3 Internationale (grenzüberschreitende) Fahrkarten werden ausgegeben für
- einen oder mehrere AUFEINANERFOLGENDE BEFÖRDERER, die die Verbindung des
Kunden in mindestens zwei Ländern bedienen oder
- einen oder mehrere BEFÖRDERER bis zu einem für den internationalen Personenverkehr vorgesehenen GRENZTARIFPUNKT, wenn der Reisende daran anschließend eine oder mehrere Fahrkarten des BINNENVERKEHRS gemäß BB PERSONENVERKEHR bereits besitzt.
Dazu gehören auch Fahrkarten vom Ausland zu den Bahnhöfen Basel Badischer
Bahnhof, Bayrisch Eisenstein, Konstanz, Kufstein, Lindau, Passau, Salzburg,
Schaffhausen, Simbach (Inn), Waldshut. [...]

Hier wird ebenfalls ausschließlich geregelt, zu welchen Zielen internationale Fahrkarten ausgegeben werden.

5.1.4 INLANDSFAHRKARTEN werden für Verbindungen zwischen Orten nur eines Landes, das
nicht Deutschland ist, ausgegeben, wenn diese Verbindungen nicht Teil einer grenzüberschreitenden Reise sind. [...]

Hier geht es ebenfalls allein um den Umfang des Angebots Fahrkarten, die von Eisenbahnunternehmen bzw. Fahrkartenverkäufern, welche die SCIC der DB anwenden, vertrieben werden.

In diese Bestimmungen hineinzulesen, dass bei grenzüberschreitenden Fahrten stets (mindestens [woraus soll sich diese Einschränkung eigentlich ergeben?]) eine Fahrkarte nach dem internationalen Tarif gelöst werden müsste, halte ich für sehr gewagt (um nicht zu sagen absurd).


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