[AT] in 47 Minuten fällt der "Lockdown" - neue Verordnung (Allgemeines Forum)

J-C, In meiner Welt, Donnerstag, 30.04.2020, 23:13 (vor 2175 Tagen) @ Administrator
bearbeitet von J-C, Donnerstag, 30.04.2020, 23:14

Verordnungstext

Da Unklarheiten bezüglich des Mindestabstandes in Massenverkehrsmitteln bestand - auch ich konnte den nicht immer einhalten - wurde hier nun präzisiert:

(3) Im Massenbeförderungsmittel ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens einem Meter nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen w/erden.

Bei Fahrgemeinschaften fällt die oft dessen Möglichkeit ausschließende Bedingung des Mindestabstandes von 1m, wo mindestens Minibusse zum Einsatz kommen müssten, weg:

§ 4. (1) Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
(2) Gleiches gilt auch für Taxis und taxiähnliche Betriebe.

Erst am 15. Mai soll auch das Gastgewerbe geöffnet werden. Das schließt Speisewagen mit ein.
Bis dahin gilt:

(6) Die Abholung vorbestellter Speisen ist zulässig, sofern diese nicht vor Ort konsumiert werden und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten wird sowie eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird.

Das heißt im Endeffekt, dass innerhalb des Zuges Speisen de facto nicht konsumiert werden dürfen. Das heißt auch weiterhin, dass nur abgepackte Speisen im Speisewagen ausgegeben werden und erst außerhalb des Zuges konsumiert werden dürfen. Das heißt quasi auch automatisch, dass man langere Zugfahrten nicht besonders attraktiv gestaltet, schließlich gibt es rechtlich gesehen keine Möglichkeit, sein Proviant einzunehmen.

Du kannst also von Wien nach Bregenz reisen, wenn dein Magen denn über 6 Stunden ohne Nahrungszunahme aushält.

Geht man weiter, liest man bezüglich Bergbahnen:


§ 9. (1) Das Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt:
[…]
3.Freizeiteinrichtungen, ausgenommen im privaten Wohnbereich,
4.Seil- und Zahnradbahnen.

In Verbindung mit §9, Absatz 1, Zeichen 3 gilt überdies:

(2) Als Freizeiteinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 3 gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Das sind:
[…]
11.Museumsbahnen und Ausflugsschiffe.

Die Bundesregierung plant, die Maßnahmen im 2-Wochen-Rythmus zu lockern. Diesbezüglich werden also im Laufe der Wochen Novellen zu dieser Verordnung noch kommen. Die Ausgangsbeschränkungen werden mit Inkrafttreten jener Verordnung außer Kraft gesetzt, ebenso die bisherigen vorläufigen Maßnahmen.

Rechtlich gesehen ändert sich im Vergleich zum Status quo nur wenig. Es werden jetzt eben alle Läden öffnen dürfen und die Tatsache, dass man an sich eigentlich schon immer jemand anderes besuchen durfte, ist nun klarer.

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Umwege erweitern die Ortskenntnis ~ Kurt Tucholsky


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