Reisewarnung gilt nicht bei der Bahn? (Allgemeines Forum)

WbuIV, Donnerstag, 30.04.2020, 13:16 (vor 2177 Tagen) @ br752
bearbeitet von WbuIV, Donnerstag, 30.04.2020, 13:20

Bei den von Dir angeführten Pauschalreisen gilt:
- der Reiseanbieter muss prüfen ob er die Reise durchführen kann
- wenn nein, muss er unverzüglich kündigen
- und innerhalb von 14 Tagen bereits erhaltene Zahlungen zurückzahlen.

(BGB 651 h in Umsetzung einer EU-Richtlinie.)

Dashalb gilt es Nerven zu bewahren und nicht von sich aus zu kündigen sondern auf die Kündigung zu warten oder den Reiseveranstalter zu einer entsprechenden Erklärung aufzufordern. Gibt es Anzeichen, dass der Reiseveranstalter schuldhaft nicht unverzüglich zurücktritt kann er sich über die geleistete Anzahlung hinaus ebtl. schadensersatzpflichtig machen.

Die von Reiseveranstaltern zur Zeit gern angeführte Gutscheinlösung hat (derzeit) keiene Rechtsgrundlage. Ob diese den Anforderungen der EU-Richtlinie und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zu nachträglichen Eingriffen in Vertragsverhältnissen stand halt ist fraglich.


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