Abschnittsprüfung != Fahrwegprüfung (Allgemeines Forum)

Kundenzug, Dienstag, 22.04.2014, 17:08 (vor 4375 Tagen) @ Fabian318

Offenbar verwechselst du die Abschnittsprüfung mit der Fahrwegprüfung.


Ich unterstelle nicht, dass die Abschnittsprüfung gleich der Fahrwegsprüfung wäre. Ich unterstelle nur, dass die Fahrwegprüfung ein Teil der Abschnittsprüfung ist. Das ist ein großer Unterschied.


Sorry, aber dann bin ich mit meinem Latein am Ende. Im Modul 0231 geht es um die Fahrwegprüfung und dort ist einer von vielen Fällen (neben anderen Fällen, die anderswo in der 408 stehen) erklärt (nämlich, wenn Anzeigen das Freisein nicht anzeigen), wann eine Abschnittsprüfung durchzuführen ist. Deshalb ist es glasklar, dass eine Fahrwegprüfung immer, eine Abschnittsprüfung nur fallweise durchzuführen.

Wo ist hier nach der Mengenlehre das Problem? Deiner Aussage entnehme ich, dass ich richtig argumentiere. Wenn die Fahrwegprüfung eine Teilmenge der Abschnittsprüfung ist, dann reicht es, wenn mich nur die Teilmenge Fahrwegprüfung interessiert, im Falle einer Abschnittsprüfung nur die Teilmenge Fahrwegprüfung zu betrachten. Wenn aber nur eine Fahrwegprüfung durchzuführen ist, dann betrachte ich halt die Gesamtheit der Fahrwegprüfung.

Außerdem bestätigst Du hier doch den entscheidenden Punkt – eine Fahrwegprüfung ist immer durchzuführen.

Damit diskutieren wir doch die ganze Zeit über jene Situation, die durch 3. und 4. abgedeckt werden, oder? Deine Aussage verstehe ich nun hier so, dass man die Abschnittsprüfung in diesen Fällen durchführen muss, oder?

Natürlich nicht. Das habe ich nicht geschrieben, das steht auch in der 408 nicht drin. Ich habe doch geschrieben:

Der ganze Text gilt nur für den Fall, dass ich eine Abschnittsprüfung durchführen muss.


Nicht umgekehrt, dass in diesen Fällen die Abschnittsprüfung erforderlich sei.

1. Wo eine selbsttätige Gleisfreimeldeanlage vorhanden ist, dürfen Sie die Feststellungen der Abschnittsprüfung nach c) treffen, soweit Sie die Feststellungen nicht durch Hinsehen treffen können....


-> Wenn ich also eine Abschnittsprüfung durchführen muss (die Fälle, wann ich das muss werden dort also natürlich nicht beleuchtet) und ich nicht hinschauen kann darf (nicht muss!) ich das so machen wie in c) beschrieben ist und muss dann natürlich diese Punkte in c) beachten.

c) Wenn Sie mittelbar prüfen, müssen Sie [...]


-> Wenn ich dann freiwillig von der Möglichkeit des mittelbaren Prüfens Gebrauch mache, muss ich es natürlich auch vernünftig nach diesen ganzen Punkten machen.

Ich frage mich ehrlich gesagt, wieso du drauf kommst, dass die Fahrwegprüfung Teil der Abschnittsprüfung sein soll. In Modul 0231 steht doch, dass ich vor jeder Zugfahrt eine Fahrwegprüfung machen muss. Die Abschnittsprüfung ist dann nur als Unterpunkt genannt und im Rest der 408 stehen weitere Punkte, wann sie erforderlich wird. Vielleicht sind wir aber auch einfach an dem Punkt angekommen, dass die 408 zwar öffentlich, aber deshalb nicht gleich für Laien verständlich ist.

Widersprichst Du Dir hier nicht? Mir ging es die ganze Zeit nur um die Fahrwegprüfung, eben weil sich an den dargestellten Prüfungsalternativen zeigt, dass eine selbsttätige Gleisfreimeldeanlage im Allgemeinen Grenzen bei der Auswertung von speziellen Situationen (Schwächen, Stärken, Rangieren, Abstellen) hat. Dieser Diskurs hatte aus meiner Sicht keinen anderen Zweck. Auf die Abschnittsprüfung (von der die Fahrwegprüfung ein Teil ist) kam ich nur zu sprechen, weil behauptet wurde, dass der ganze Text nur für den Fall gilt, dass eine Abschnittsprüfung durchzuführen wäre. Nun schreibst Du ja auch, dass immer eine Fahrwegprüfung notwendig sei. Das war ja auch meine Ausgangsthese.

Ich bin mir übrigens noch nicht sicher, wer hier Laie ist und wer nicht.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum