Ergänzung (Allgemeines Forum)

Fabian318, Münster i. W., Samstag, 19.04.2014, 19:33 (vor 4372 Tagen) @ Kundenzug
bearbeitet von Fabian318, Samstag, 19.04.2014, 19:36

Die Antwort auf unsere Frage findet sich im Teil 408.0131 Abschnitt 3 Modul 9. Dort wird klar geregelt, in welchen Situationen und auf welche Arten Freimeldeabschnitte im Bahnhof wieder in die Systemlogik der Gleismeldeanlagen integriert werden müssen. Das betrifft die Freifeststellung nach allen Züge, bei denen nicht aufgrund der Art des Verkehrs sicher davon ausgegangen werden kann, dass sie vollständig den Freimeldeabschnitt verlassen haben. Für die Prüfung sind verschiedene Möglichkeiten gegeben. Sie kann beispielsweise durch Hinsehen geprüft werden. Sie kann auch durch Durchfahren auf Sicht von einem anderen Zug geprüft werden. Oder sie kann auch durch entsprechende Mitarbeiter geprüft werden. Schaut lieber in den originalen Text.

Erstmal gibt es "in die Systemlogik der Gleismeldeanlagen integrieren" so nicht und mir ist nicht ganz klar, was du damit meinst. In Modul 408.0131, Abschnit 3, Absatz 9 geht es um die Art und Weise, wie ich die Abschnittsprüfung (wenn eine Gleisfreimeldeanlage vorhanden ist und die Gleisfreimeldeanlage gestört ist oder nicht ausgewertet werden darf/kann, die Feststellung, dass der Abschnitt frei ist) oder die Fahrwegprüfung (ohne Gleisfreimeldeanlage) durchführe, wenn ein der zu prüfende Teil des Fahrwegs wieso auch immer nicht einsehbar.

Dann darf ich nämlich einmal durch Hinsehen prüfen, feststellen, dass der Zug vollständig herausgefahren ist und dann jedes Mal durch diese Feststellung erneut das Freisein annehmen. Nichts anderes steht da drin. Wenn ich die Abschnittsprüfung vornehmen muss, haben wir uns aber vom Regelbetrieb schon weit entfernt.

Mit dem Rangieren hat der Abschnitt auch überhaupt nichts zu tun, da es hier um das Fahren von Zügen und nicht um das Rangieren geht. Also ist hier schon klar, dass damit ein "Integrieren in die Systemlogik der Gleismeldeanlagen" nicht gemeint sein kein, weil wir ja die Problematik bei Rangierfahrten, einzelnen abgestellten Fahrzeugen usw. hatten.

Mir ist nicht klar, wieso du meinst, da müsse man nach dem Rangieren oder nach dem Abstellen eine Abschnittsprüfung durchführen, um Züge über den Abschnitt fahren zu dürfen.

Das Feststellen des Freiseins findet sich in Modul 408.0231 Abschn 3 Abs 1, da steht nichts davon, dass festgestellt werden muss, dass irgendwas in die Systemlogik der Gleisfreimeldeanlage integriert werden muss und etwas in der Art steht in der 408 auch nicht drin. Es gibt natürlich nur dezidierte Verfahrensweisen bei einer wie auch immer gestörten Gleisfreimeldeanlage, da wird man nicht drumherum kommen, einen Zug auf Sicht durchfahren zu lassen oder selbst zu gucken.

Um es ganz klar zu sagen: Wenn ich von Gleis 1 nach Gleis 2 rangiere und danach einen Zug durch Gleis 1 rangiere, muss ich da überhaupt nichts machen, nichts in die Systemlogik der Gleismeldeanlagen integrieren usw. usf., sondern nur die Fahrstraße einstellen (wenn überhaupt).


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