Nun wird es unübersichtlich (Allgemeines Forum)

Jens, Bayern/NRW, Samstag, 19.04.2014, 23:03 (vor 4371 Tagen) @ Kundenzug

Ok, Du gibst vor, die Vorschriften zu kennen.

Dann erkläre doch bitte einfach mal, wie 408.0231 zu verstehen ist und was darin meinen Aussagen widerspricht. Es macht ja wenig Sinn weiter zu philosophieren.

Insbesondere wäre der Teil hier interessant (bei dem ich der Übersicht halber einige Punkte und einige Satzteile mit ...ausgelassen habe).

„1 Grundsatz: Bevor Sie auf einem Bahnhof … eine Zugfahrt zulassen,
müssen Sie feststellen, dass
b.) der Fahrweg frei von Fahrzeugen ist,...“

„3 Frei von Fahrzeugen:
(1) Die Feststellungen, dass Fahrweg, ... frei
von Fahrzeugen sind … müssen Sie treffen
a.) - wo eine selbsttätige Gleisfreimeldeanlage vorhanden ist -
durch Auswerten der sicheren Anzeigen, soweit nicht eine Abschnittsprüfung vorgeschrieben ist. Zeigen Anzeigen das Freisein nicht an, müssen Sie eine Abschnittsprüfung vornehmen. In den Örtlichen Richtlinien sind die Grenzen der Gleisfreimeldeanlage angegeben. Bei der Abschnittsprüfung müssen Sie durch Hinsehen an der Außenanlage feststellen, dass im betroffenen Abschnitt ... keine Fahrzeuge stehen.
Wurde vor Abfahrt eines Zuges vor der Zugspitze rangiert - ausgenommen nur mit dem Triebfahrzeug, das sich an der Spitze des Zuges befindet -, müssen Sie sicherstellen, dass keine Fahrzeuge zurückgelassen wurden.
Sie müssen feststellen, dass im Fahrweg...keine anderen Hindernisse vorhanden sind, soweit dies von Ihrem Standort aus möglich ist....
(9)
b)
1. Wo eine selbsttätige Gleisfreimeldeanlage vorhanden ist, dürfen Sie die Feststellungen der Abschnittsprüfung nach c) treffen, soweit Sie die Feststellungen nicht durch Hinsehen treffen können....
c) Wenn Sie mittelbar prüfen, müssen Sie
3. bei Zügen, die im Fahrweg oder im betroffenen Abschnitt beginnen, enden oder halten oder wenn dort rangiert worden ist, vor Zulassen der nächsten Zugfahrt durch Hinsehen feststellen, dass Fahrweg... frei von Fahrzeugen sind ... - bei einer Abschnittsprüfung bis zu den begrenzenden Weichen, Sperrsignalen, Wartezeichen oder Hauptsignalen - keine Fahrzeuge stehen.
Darauf dürfen Sie verzichten - bei haltenden Zügen, wenn an ihnen nicht rangiert worden ist; für sie gilt Nr. 1,
- bei Rangierfahrten, die den Fahrweg, Durchrutschweg oder betroffenen
Abschnitt durchfahren, wenn diese den Fahrweg, Durchrutschweg bzw.
betroffenen Abschnitt mit allen Fahrzeugen verlassen haben,
4. feststellen, dass im Fahrweg, Durchrutschweg oder im betroffenen Abschnitt
kein Zug oder Zugteil abgestellt worden ist.

d) Wo eine Gleisfreimeldeanlage vorhanden ist, dürfen Sie statt nach c) mittelbar zu prüfen, den Triebfahrzeugführer beauftragen, in dem in b) Nr. 3 genannten Abschnitt auf Sicht zu fahren.“

Ohne in diese Diskussion groß einzugreifen, aber der von dir fett gedruckte Absatz steht unter der Überschrift "Mittelbar feststellen" und ist somit hier nicht anwendbar (-> Störfall).

Nur weil die 408 öffentlich zugänglich ist heißt das nicht das sie einfach zu lesen oder zu Interpretieren ist....

Frohe Ostern

Jens


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