Abschnittsprüfung != Fahrwegprüfung (Allgemeines Forum)

Kundenzug, Sonntag, 20.04.2014, 07:53 (vor 4379 Tagen) @ Fabian318

Offenbar verwechselst du die Abschnittsprüfung mit der Fahrwegprüfung.

Ich unterstelle nicht, dass die Abschnittsprüfung gleich der Fahrwegsprüfung wäre. Ich unterstelle nur, dass die Fahrwegprüfung ein Teil der Abschnittsprüfung ist. Das ist ein großer Unterschied.

„1 Grundsatz: Bevor Sie auf einem Bahnhof … eine Zugfahrt zulassen,
müssen Sie feststellen, dass
b.) der Fahrweg frei von Fahrzeugen ist,...“

„3 Frei von Fahrzeugen:
(1) Die Feststellungen, dass Fahrweg, ... frei
von Fahrzeugen sind … müssen Sie treffen
a.) - wo eine selbsttätige Gleisfreimeldeanlage vorhanden ist -
durch Auswerten der sicheren Anzeigen, soweit nicht eine Abschnittsprüfung vorgeschrieben ist. Zeigen Anzeigen das Freisein nicht an, müssen Sie eine Abschnittsprüfung vornehmen. In den Örtlichen Richtlinien sind die Grenzen der Gleisfreimeldeanlage angegeben. Bei der Abschnittsprüfung müssen Sie durch Hinsehen an der Außenanlage feststellen, dass im betroffenen Abschnitt ... keine Fahrzeuge stehen.
Wurde vor Abfahrt eines Zuges vor der Zugspitze rangiert - ausgenommen nur mit dem Triebfahrzeug, das sich an der Spitze des Zuges befindet -, müssen Sie sicherstellen, dass keine Fahrzeuge zurückgelassen wurden.
Sie müssen feststellen, dass im Fahrweg...keine anderen Hindernisse vorhanden sind, soweit dies von Ihrem Standort aus möglich ist....
(9)
b)
1. Wo eine selbsttätige Gleisfreimeldeanlage vorhanden ist, dürfen Sie die Feststellungen der Abschnittsprüfung nach c) treffen, soweit Sie die Feststellungen nicht durch Hinsehen treffen können....
c) Wenn Sie mittelbar prüfen, müssen Sie
3. bei Zügen, die im Fahrweg oder im betroffenen Abschnitt beginnen, enden oder halten oder wenn dort rangiert worden ist, vor Zulassen der nächsten Zugfahrt durch Hinsehen feststellen, dass Fahrweg... frei von Fahrzeugen sind ... - bei einer Abschnittsprüfung bis zu den begrenzenden Weichen, Sperrsignalen, Wartezeichen oder Hauptsignalen - keine Fahrzeuge stehen.
Darauf dürfen Sie verzichten - bei haltenden Zügen, wenn an ihnen nicht rangiert worden ist; für sie gilt Nr. 1,
- bei Rangierfahrten, die den Fahrweg, Durchrutschweg oder betroffenen
Abschnitt durchfahren, wenn diese den Fahrweg, Durchrutschweg bzw.
betroffenen Abschnitt mit allen Fahrzeugen verlassen haben,
4. feststellen, dass im Fahrweg, Durchrutschweg oder im betroffenen Abschnitt
kein Zug oder Zugteil abgestellt worden ist.

d) Wo eine Gleisfreimeldeanlage vorhanden ist, dürfen Sie statt nach c) mittelbar zu prüfen, den Triebfahrzeugführer beauftragen, in dem in b) Nr. 3 genannten Abschnitt auf Sicht zu fahren.“


Der ganze Text gilt nur für den Fall, dass ich eine Abschnittsprüfung durchführen muss. Also eigentlich durch Hinsehen feststellen muss, dass der Abschnitt frei ist, ich es mir aber vereinfachen(*) darf und annehme, wenn der Zug vollständig durchgefahren ist, dass der Abschnitt frei ist. Aber nur - und dass regelt 3. und 4. - wenn der Zugteil keine Zugteile usw. zurückgelassen hat; sinnvoll.

Damit diskutieren wir doch die ganze Zeit über jene Situation, die durch 3. und 4. abgedeckt werden, oder? Deine Aussage verstehe ich nun hier so, dass man die Abschnittsprüfung in diesen Fällen durchführen muss, oder?


Und die Abschnittsprüfung ist nur dann vorgeschrieben, wenn mir entweder das Freisein nicht angezeigt wird (**), oder eine Störung der Gleisfreimeldeanlage vorliegt usw. (weitere Gründe kannst du ja in der 408 nachlesen). Also ausschließlich im Störungsfall.

So, dass hier könnte der Schlüssel zur Lösung zu unserem Missverständnis sein. Du und Jens argumentieren offenbar auf der Basis von real existierenden, hoch entwickelten Freimeldesystemen mit Achszählrechnern. Ich dagegen argumentiere auf der Basis Sicherheitsphilosophie und dessen, was ein einzelner Achszählabschnitt kann. Damit vergleichen wir aber Äpfel und Birnen.


Und Jens und ich haben es mehrfach gesagt: Den Fall, dass Achszähler oder sonstwas in bestimmten betrieblichen Situation (Rangieren, Beistellen/Abstellen von Zugteilen usw.) einfach nicht mehr funktionieren gibt es nicht und die obige Annahme, dies von dir Zitierte seien die stets für diesen Fall anzuwendenden Vorschriften, ist falsch.


Hier dürftest Du was verwechseln. Wenn ein System die Fähigkeit zur Feststellung eines sicherheitstechnisch sicheren Zustandes hat, dann bedeutet das nicht, dass seine Komponenten diese Fähigkeit jeweils haben. Das beleuchte ich aber in einem extra Beitrag unter dem Betreff "Plausibilitätsprüfung".


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