Tunnelrichtlinie gilt für bestehende Tunnel nur beschränkt (Allgemeines Forum)

michael_seelze, Sonntag, 16.09.2012, 16:56 (vor 4951 Tagen) @ Henrik
bearbeitet von michael_seelze, Sonntag, 16.09.2012, 16:59

e ich nicht, ich denke das auch 200 km/h

3 Betriebliche Anforderungen
3.1 Trennung der Betriebsarten

Bei zweigleisigen Tunneln dürfen fahrplanmäßige Begegnungen
zwischen Reise- und Güterzügen nicht vorgesehen werden.

Das verstehe ich nicht. Gilt das für alle Tunnel? Oder nur für Tunnel, die nach Inkraftreten (2008) gebaut werden

Anmerkung: Der Punkt 3.1 bezieht sich auf "Gefahrgut".


Die Richtlinie ist generell gültig und nicht singulär nur für Neubauten.

Die Richtlinie legt zum Geltungsbereich fest:

[...] Diese Richtlinie ist als ermessensbindende Richtlinie bei Entscheidungen über den Bau und Betrieb von neuen Eisenbahntunneln
zugrunde zu legen. Sie gilt nicht für Tunnel von Stadtschnellbahnen.

Bei vorhandenen Tunneln ist unter dem Aspekt des rechtlichen Bestandsschutzes zu prüfen, inwieweit die genannten Maßnahmen sinngemäß anzuwenden sind.

Eine pauschale Forderung nach Angleichung vorhandener Tunnelbauwerke an den Stand dieser Richtlinie würde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Diese Richtlinie gilt deshalb nur insoweit, als im Rahmen einer umfassenden Erneuerung wesentliche Elemente der Tunnelkonstruktion verändert werden. Beispielsweise ist bei Aufweitung/Erneuerung eines Tunnelgewölbes stets zu prüfen, inwieweit eine Annäherung an die Anforderungen dieser Richtlinie möglich ist. Dies gilt insbesondere auch für betriebsorganisatorische Maßnahmen, die sich in der Regel kostengünstig einführen lassen.


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum