Zur EBA-Zuständigkeit bei Fahrgastrechten (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Donnerstag, 17.07.2014, 18:23 (vor 4228 Tagen) @ westtoeast

Mit Kampf für die Fahrgastrechte an sich ist da also nicht viel. Dies gilt meines Erachtens übrigens selbst dann, wenn das EBA sich auf Deine Seite schlägt. Denn soweit ich es überlege – aber es mag sein, dass ich hier falsch liege – gibt es keine Regelung, die besagt, dass das EBA die Kompetenz zur verbindlichen Auslegung von rechtlichen Regelungen zu Fahrgastrechten hat. Deswegen: Selbst wenn das EBA in irgendwelchen Fällen Deine Rechtsauffassung teilt, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass dies bei einer gerichtlichen Klärung auch Bestand hätte.

Klar, der EuGH könnte die Sache anders sehen als das EBA.
Das EBA hat als Durchsetzungsstelle für die EG-VO 1371/2007 die Aufgabe, Maßnahmen zu ergreifen, damit die Rechte der Fahrgäste gewahrt bleiben.
Siehe Artikel 30 u. 31 der genannten VO:

Artikel 30 Durchsetzung
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stellen. Jede dieser Stellen ergreift die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Fahrgäste gewahrt werden.
[...]
(2) Jeder Fahrgast kann bei der geeigneten nach Absatz 1 benannten Stelle oder jeder anderen geeigneten von einem Mitgliedstaat benannten Stelle Beschwerde über einen mutmaßlichen Verstoß gegen diese Verordnung einreichen.
Artikel 31
Zusammenarbeit der Durchsetzungsstellen
Die in Artikel 30 genannten Durchsetzungsstellen tauschen Informationen
über ihre Arbeit und Entscheidungsgrundsätze und -praktiken aus, um die Entscheidungsgrundsätze gemeinschaftsweit zu koordinieren. Die Kommission unterstützt sie bei dieser Aufgabe.


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