Schön wäre es... (Fahrkarten und Angebote)

westtoeast, Donnerstag, 17.07.2014, 11:46 (vor 4298 Tagen) @ Florian

...vor Klagen auch bei einem Streitwert von gerade einmal um die 70 Euro schrecken manche eben nicht zurück - siehe SNCF...


Ab welchem Streitwert wäre denn deiner Meinung nach eine Klage gerechtfertigt?

Grundsätzlich kann man seine Ansprüche natürlich immer geltend machen. Das Problem ist, dass ab einer gewissen Grenze, die abstrakt zu ziehen sicherlich nicht leicht ist, möglicher Erlös eben in keinem Verhältnis mehr zum Aufwand (und dem Risiko, dass die eigene Rechtsauffassung eben doch falsch ist) stehen. Und dann kommt eben irgendwann der Begriff "Rechthaberei" ins Spiel. Ob es sich dafür zu prozessieren lohnt, mag jeder selbst entscheiden. Wie an anderer Stelle gesagt: Weder bei SNCF noch bei DB hast Du eine rechtliche Klärung der "Problematik", sondern hat die Gegenseite immer das getan, was zu erwarten war: nachgegeben, weil es den Aufwand nicht lohnt.

Wenn alle so denken würden wie du, dann würde kein EVU Entschädigungsbeträge unter 70 € auszahlen.

Der Satz könnte allenfalls stimmen, wenn Du das Wort "strittig" einführst. Wenn Ansprüche eindeutig bestehen, habe ich noch nie Probleme mit der Erstattung gehabt. Wenn es natürlich um so komplizierte Fälle wie – ich darf das hier einmal etwas überspitzt ausdrücken – vorenthaltene Croissants bei einer Nachtzugreise geht – ist die Sachlage eben etwas komplexer und vielleicht doch nicht so eindeutig, wie Du meinst.

Hälst du es auch für ungerechtfertigt, wenn ein Verkehrsunternehmen eine berechtigte Fahrgeldnachforderung in Höhe von 40 € vor Gericht einklagt? Der Streitwert von 40 € ist ja noch niedriger als 72 €.

Dieser Vergleich hinkt ja gleich an mehreren Stellen ganz fürchterlich: Erstens haben Verkehrsunternehmen eine Vielzahl von Forderungen über 40 Euro offen – so oft dürfest selbst Du Deine Fahrgastrechte noch nicht geltend gemacht haben. :-) Das ergibt also in der Summe einen ganz anderen Betrag. Zweitens handelt es sich bei der Vielzahl der Fälle um eindeutig geklärte Ansprüche, die die Verkehrsunternehmen, wenn sie gegen sie bestehen würde, ganz problemlos ausgezahlt hätten. Drittens steht für die Verkehrsunternehmen nicht nur die konkrete Forderung im Mittelpunkt sondern auch die Präventivwirkung. Würden die Ansprüche nicht eingeklagt, wäre mit noch mehr – sanktionslos bleibenden – Schwarzfahrern zu rechnen.

Jetzt wirst Du entgegen, dass Du ja genau wegen dieser präventiven Wirkung auch für die Rechte aller Reisenden kämpfst. Nur stimmt das leider nicht. Du hast in den beiden Fällen DB und SNCF überhaupt keine abstrakte Klärung der aufgeworfenen Fragen erreicht, sondern DB und SNCF haben Dir jeweils aus Kulanz Deine Forderung erfüllt. Ob Du oder andere Reisende in vergleichbaren Situation tatsächlich einen solchen Anspruch haben, ist immer noch offen. Mit Kampf für die Fahrgastrechte an sich ist da also nicht viel. Dies gilt meines Erachtens übrigens selbst dann, wenn das EBA sich auf Deine Seite schlägt. Denn soweit ich es überlege – aber es mag sein, dass ich hier falsch liege – gibt es keine Regelung, die besagt, dass das EBA die Kompetenz zur verbindlichen Auslegung von rechtlichen Regelungen zu Fahrgastrechten hat. Deswegen: Selbst wenn das EBA in irgendwelchen Fällen Deine Rechtsauffassung teilt, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass dies bei einer gerichtlichen Klärung auch Bestand hätte.


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