Wesentliche Änderungen SCIC-NRT seit FK-Buchung (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Sonntag, 13.07.2014, 12:53 (vor 4232 Tagen) @ JeDi
bearbeitet von michael_seelze, Sonntag, 13.07.2014, 12:56

Inzwischen wurden die SCIC-NRT so verändert, dass die Fahrkarte heute nicht mehr den Beförderungsbedingungen entspräche und somit die Beförderungspflicht nicht mehr greifen würde.


Was hat man da denn verändert?

Der hier wesentliche Abschnitt in Punkt 9.2 SCIC-NRT lautete zum Zeitpunkt der Buchung der Fahrkarte:

Bei Wahlstrecken muss die Fahrt über einen der angegebenen Wege ausgeführt werden. Der Wechsel auf eine andere Strecke ist nicht gestattet. Die zur Beförderung auf das Ziel zugelassenen Wege und Produktklassen werden auf der Fahrkarte kenntlich gemacht. Fahrkarten ohne Wegeangabe sind nur für den direkten Reiseweg gültig. Von der DB ausgestellte Fahrkarten ohne Angabe der Produktklasse sind auf der DB-Strecke nur in der Produktklasse C gültig. Bei Umwegfahrten bzw. Fahrten in einer höheren Produktklasse ist die Differenz zwischen den Normalpreisen der in den Fahrkarten ausgewiesenen Wege bzw. Produktklasse und des Umweges bzw. der höheren Produktklasse zu zahlen. Bahn- Card- und Mitfahrer-Rabatt finden Anwendung.

Seit 15.12.2013 lautet er:

Bei Wahlstrecken muss die Fahrt über einen der angegebenen Wege ausgeführt wer-den. Der Wechsel auf eine andere Strecke ist nicht gestattet. Die zur Beförderung auf das Ziel zugelassenen Wege und Produktklassen werden auf der Fahrkarte kenntlich gemacht. Fahrkarten ohne Wegeangabe sind nur für den direkten Reiseweg gültig. Von der DB ausgestellte Fahrkarten ohne Angabe der Produktklasse sind auf der DB-Strecke nur in der Produktklasse C (Nahverkehr) gültig.
Für Rund-, Kreuz- und Querfahrten sowie Fahrten in entgegengesetzter Fahrtrichtung ist der Erwerb mehrerer Fahrkarten erforderlich. Der Reisende kann bei der Auswahl der Verbindung pro Fahrkarte bis zu zwei Bahnhöfe bestimmten, die in Richtung auf das Fahrtziel durchfahren werden sollen.
Bei Umwegfahrten bzw. Fahrten in einer höheren Produktklasse ist die Differenz zwi-schen den Normalpreisen der in den Fahrkarten ausgewiesenen Wege bzw. Produkt-klasse und des Umweges bzw. der höheren Produktklasse zu zahlen. Ein BahnCard- Rabatt findet ggf. Anwendung.

Eine weitere Veränderung, die bereits in den Beitragsbaum eingang gefunden hat und ebenfalls zum 15.12.2013 vorgenommen wurde, findet sich in Punkt 9.7:
am 01.08.2012:

Der Reisende ist verpflichtet, alle Beförderungsausweise (Fahrscheine, Reservierungen, Aufpreise, Zuschläge etc.) sowie evtl. erforderliche Nachweise zur berechtigten Inanspruchnahme von Ermäßigungen (nationale Ermäßigungskarten, Behindertenausweis etc.) bis zur Beendigung der Reise mit sich zu führen. Ggf. kann der Beförderer den Beförderungsausweis einziehen und muss dann einen Ersatzbeförderungsausweis ausstellen.

Ab 15.12.2013:

Der Reisende ist verpflichtet, alle Beförderungsausweise (Fahrscheine, Reservierungen, Aufpreise, Zuschläge etc.) sowie evtl. erforderliche Nachweise zur berechtigten Inanspruchnahme von Ermäßigungen (nationale Ermäßigungskarten, Behindertenausweis etc.) bis zur Beendigung der Reise mit sich zu führen. In einzelnen Fällen (z. B. interne Prüfung, Missbrauchsverdacht) kann der Beförderer den Beförderungsausweis einziehen und muss dann einen Ersatzbeförderungsausweis ausstellen. Bei der DB wird in diesem Fall ein Beleg „Fahrgeldnachforderung“ mit entsprechender Codierung erstellt.

Hervorhebungen durch mich.


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