DB deckt Fehlverhalten vom Zugchef - Teil 2 (Fahrkarten und Angebote)

Florian, Samstag, 12.07.2014, 18:33 (vor 4234 Tagen) @ Florian

In der Antwort vom Zentralen Kundendialog im Auftrag von Herrn Grube wurde zwar die Forderung gegen mich zurückgenommen. Aber das Fehlverhalten von dem Zugchef wurde vom Zentralen Kundendialog gedeckt.

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Mit dieser Anwort war ich selbstverständlich nicht zufrieden. Ich weiß nicht wie die DB auf den Gutscheinwert von 21 € gekommen ist? Außerdem waren die Fahrscheine nach Igel(Gr) und nicht nach Luxemburg ausgestellt. Ich hätte nicht gedacht, dass der Zentrale Kundendialog so knauserig ist und wollte mich nicht mit den 21 € abspeisen lassen und verlangte per E-Mail vom 15.02.2013 weitere 138 € Entschädigung für uns zusammen:

"Sehr geehrte Frau XXX,

es hat mich gefreut, dass Sie die Fahrpreisnacherhebung eingestellt haben. Jedoch bin ich mit der weiteren Bearbeitung der Angelegenheit nicht zufrieden.

Sie haben geantwortet, dass die Rücksendung der Fahrkarte nicht möglich sei. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass es sich bei der Fahrkarte um einen geldwerten Beleg handelt, auf welchen der Fahrgast einen Anspruch hat. Bei Einzug des Fahrscheins steht mir ein Ersatzbeförderungsausweis gemäß Punkt 9.7 der Besonderen Internationalen Beförderungsbedingungen der Deutschen Bahn AG für Reisen mit Fahrkarten ohne (integrierte) Reservierung (SCIC-NRT) http://www.bahn.de/p/view/mdb/bahnintern/agb/international2013/mdb_102035_scic_nrt_ab_0... zu:

"Der Reisende ist verpflichtet, alle Beförderungsausweise (Fahrscheine, Reservierungen, Aufpreise, Zuschläge etc.) sowie evtl. erforderliche Nachweise zur berechtigten Inanspruchnahme von Ermäßigungen (nationale Ermäßigungskarten, Behindertenausweis etc.) bis zur Beendigung der Reise mit sich zu führen. Ggf. kann der Beförderer den Beförderungsausweis einziehen und muss dann einen Ersatzbeförderungsausweis ausstellen."

Sie haben geschieben, dass Sie mir mit einem Reisegutschein in Höhe von 21 € entgegenkämen. Wie kommen Sie auf den Wert in Höhe von 21 €? Eine Fahrkarte Produktklasse ICE mit BahnCard 50-Ermäßigung von Köln Hbf nach Igel(Gr) über Dortmund kostet 40,50 €. Des Weiteren war die Reise im IC 133 am 15.12.2013 von Bonn Hbf nach Köln Hbf für mich sinnlos, da mich der Zugchef in Köln Hbf des Zuges verwies. Ich wollte aber gar nicht nach Köln Hbf, sondern meine Reise mit IC 133 über Köln Hbf hinaus fortsetzen. Auf Grund des Untersagung der Weiterreise im IC 133 durch den Zugchef und des Entzuges meiner Fahrkarte fuhr ich also mit dem Regionalverkehr nach Bonn Hbf zurück. Weil ich ein Semesterticket besitze, sind mir dafür keine Kosten entstanden. Daher steht mir nicht nur eine Fahrt ab Köln Hbf, sondern ab Bonn Hbf zu, so dass zu den 40,50 € nochmals 5,25 € für eine Fahrkarte Produktklasse IC/EC von Bonn nach Köln hinzukommen. Weil Sie angeben, dass es nicht möglich sei mir die Fahrkarte zurückzusenden und deren Geltungsdauer zu verlängern, beantrage ich die Zusendung eines Reisegutscheins mit dem Wert in Höhe von 24,75 € (40,50 € für eine Fahrkarte von Köln über Dortmund nach Igel(Gr) zuzüglich 5,25 € für eine Fahrkarte von Bonn nach Köln und abzüglich 21 € für den mir bereits zugesendeten Reisegutschein).

Außerdem habe ich in meinem Schreiben vom 14.01.2013 die Überweisung einer Verspätungsentschädigung in Höhe von 33,75 € auf mein Konto XXX gefordert. Darauf sind Sie in Ihrer Antwort nicht eingegangen.

Des Weiteren haben Sie erklärt, Sie könnten dem Mitarbeiter keinen Vorwurf machen, obwohl der Fahrschein tariflich korrekt ausgestellt wurde. Da ich einen gültigen Fahrschein hatte, liegt jedoch eindeutig ein Verstoß gegen die Beförderungspflicht gemäß § 10 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) vor. Er hat darüber hinaus noch gegen Punkt 9.7 der Beförderungsbedingungen SCIC-NRT verstoßen, indem er sich weigerte einen Ersatzbeförderungsausweis auszugegeben.

Ein Weiter Punkt ist die Bearbeitungszeit meiner Beschwerde durch die DB Vertrieb GmbH - Fahrpreisnacherhebung. Bezüglich meiner Beschwerde vom 16.12.2013 habe ich entgegen Artikel 27 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr keine Antwort innerhalb eines Monats erhalten. Es liegt also auch noch ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 vor.

Da Sie in Ihrem Schreiben vom 08.02.2013 das Verhalten des Zugchefs für richtig erklärt haben, werde ich mich an das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wegen Verstoß gegen die Beförderungspflicht nach § 10 AEG, Verweigerung der Ausgabe eines Ersatzbeförderungsausweises nach 9.7 SCIC-NRT und Verstoß gegen Artikel 27 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 zur Durchsetzung der Fahrgastrechte wenden.

Zusammengefasst lauten meine Forderungen:
- Zusendung eines Ersatzbeförderungsweises
- Zusendung eines Reisegutscheins im Wert von 24,75 €
- Überweisung einer Verspätungsentschädigung in Höhe von 33,75 €


Während der Fahrt im IC 133 am 15.12.2012 zwischen Bonn und Köln wurde meiner Reisebegleitung Frau XXX von der Zugbegleiterin ebenfalls eine Fahrpreisnacherhebung (FN-Nr.: 40 12 34240219 6) ausgestellt. Frau XXX hat mich gebeten Sie daran zu erinnern, auf ihren Widerspruch vom 18.12.2012 (per Brief an DB Vertrieb GmbH - Fahrpreisnacherhebung) zu antworten und die Fahrpreisnacherhebung einzustellen. Da die Sachverhalte beider Fälle und die damit verbundenen Rechtsverstöße durch die Deutsche Bahn AG identisch sind, bitte ich Sie auch den Fall von Frau XXX zu bearbeiten.

Frau XXX steht folgendes zu:
- Einstellung der Fahrpreisnacherhebung mit der Nummer 40 12 34240219 6
- Zusendung eines Ersatzbeförderungsweises
- Zusendung eines Reisegutscheins im Wert von 45,75 €
- Überweisung einer Verspätungsentschädigung in Höhe von 33,75 € (bitte auf das angegebene Konto von XXX überweisen)


Mit freundlichen Grüßen"


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