Abschließende Antwort der DB - Teil 4 (Fahrkarten und Angebote)

Florian, Mittwoch, 16.07.2014, 17:06 (vor 4296 Tagen) @ Florian

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Mein Kommentar dazu:

Die DB äußert sich zwar dazu, dass die Geltungsdauer der Fahrkarte einen Monat betrug. Aber streitig war ja gerade der Umweg und nicht die Geltungsdauer. Eine Stellungnahme dazu, ob die DB auch alle von ihr ausgegebenen Umwegfahrkarten auf der gebuchten Strecke anerkennt, wäre hilfreicher gewesen.

Wird keine Ersatzfahrkarte bei Einzug des Originals eingezogen, liegt ein Verstoß gegen die Beförderungspflicht vor, da die Ersatzfahrkarte die Fortsetzung der Fahrt ermöglicht. Ohne Beförderungsdokument kann der Fahrgast die Weiterfahrt praktisch nicht ausführen. Er setzt sich bei Fortsetzung der Reise ohne Beförderungsausweis sogar einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aus.

Die DB war sehr wohl zur Ausstellung eines Ersatzfahrscheins nach Nr. 9.7 SCIC-NRT verpflichtet, da Abrechnungs- und Kontrollzwecke nicht als Bedingung dafür in den SCIC-NRT genannt wurden: "Ggf. kann der Beförderer den Beförderungsausweis einziehen und muss dann einen Ersatzbeförderungsausweis ausstellen."

Lustig finde ich in dem Scheiben vom 05.04.2013, dass die DB angbigt mir den Fahrschein gern zurückszusenden, obwohl sie sich zuvor über drei Monate geweigert hatte dies zu tun.

Für die Stellungnahme vom EBA mache ich dann einen neuen Beitrag auf.


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