Kreative Umwege tariflich korrekt? - Teil 1 (Fahrkarten und Angebote)

Florian, Samstag, 12.07.2014, 00:48 (vor 4146 Tagen)
bearbeitet von Florian, Samstag, 12.07.2014, 00:49

Mehrfach wurde in diesem Forum diskutiert, ob es sich bei kreativen Umwegfahrkarten um tariflich korrekt ausgestellte Beförderungsausweise handelt. Nachdem ich zusammen mit meiner Freundin mit solchen Fahrkarten des Zuges verwiesen wurde und diese vom Zugchef wegen Missbrauchsverdacht eingezogen wurden, hat sich das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) in einem Verwaltungsverfahren mit der DB Fernverkehr AG mit dieser Frage auseinandergesetzt.

Folgende Fahrkarten habe ich von Orlamünde nach Igel(Gr) zu einer Reiseverbindung von Orlamünde über Köln - Bonn - Köln - Dortmund - Köln - Bonn - Igel(Gr) nach Luxembourg gebucht:
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Reiserverbindung zur Fahrkarte(tatsächlich wurden andere Züge benutzt)
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Nachdem weder die Fahrpreisnacherhebungsstelle in Baden-Baden noch der "normale" Kundendialog auf meine Schreiben reagiert hat, habe ich einen Brief an Herrn Dr. Grube geschrieben:

"Betreff: Von Zugchef trotz gültiger Fahrkarte des Zuges verwiesen

Sehr geehrter Herr Dr. Grube,

am XX.12.2012 akzeptierte die Zugbegleiterin XX im IC 133 auf dem Abschnitt von Bonn nach Duisburg meine Fahrkarte nicht. Zunächst sagte sie, dass es sich bei den vorgelegten Fahrkarten um die Hinfahrt handele, ich mich aber auf der Rückfahrt befände. Meine Erläuterungen zum Wegtext und dem angegebenen Geltungszeitraum akzeptierte sie nicht. Sie meinte: "Sie brauchen mir nicht meinen Beruf zu erklären." Dann rief sie per Handy den Zugchef an und dieser entschied, dass sie meine Personalien aufnehmen sollte. Damit war ich selbstverständlich nicht einverstanden und ich bestand darauf mit dem Zugchef zu sprechen. Die Fahrscheine behielt die Zugbegleiterin ein. Anstatt mit mir sofort den Zugchef aufzusuchen, kontrollierte die Zugbegleiterin erst einmal die Fahrscheine der übrigen Reisenden, nachdem sie meine Fahrscheine nicht wieder herausgegeben hatte. Ich mussten sie zunächst noch einmal ausdrücklich auffordern, den Zugchef zu sprechen.
Der Zugchef XXX verwies mich im Bahnhof Köln Hbf des Zuges, ohne sich meine Erläuterungen anzuhören. Wegen Personalwechsel verließen der Zugchef und die Zugbegleiterin dort den Zug. Schließlich fuhr der Zug ohne uns weiter, obwohl ich nicht damit einverstanden war. Der Zugchef meinte, dass an der Fahrkarte etwas nicht stimme und diese gefälscht sei. Er ging dann mit mir ins Reisezentrum Köln Hbf. Dort ließ er von einem Mitarbeiter den Auftrag zur Fahrkarte öffnen und dieser druckte eine Reiseverbindung aus. Der Zugchef fragte mich, ob das die Reiseverbindung zu meiner Fahrkarte sei. Als ich dies bejahte, fühlte er sich in seinem Verdacht bestätigt, dass die Fahrkarte gefälscht oder manipuliert sei. Eine Reiseverbindung nach Luxembourg passe nicht zu einer Fahrkarte nach Igel(Gr). Ich versuchte ihm zu erklären, oben auf der Reiseverbindung sei in fetter Schrift hervorgehoben, dass die Fahrkarte nur für den deutschen Abschnitt von Orlamünde nach Igel(Gr) ausgestellt sei, aber er wollte mir nicht zuhören. Aus welchem Grund sollte ich für den luxemburgischen Abschnitt auch zusätzlich zu dem Benelux InterRail-Pass eine Fahrkarte lösen, wenn dieser schon durch den Pass abgedeckt ist?
Der Zugchef weigerte sich mir den Fahrschein wieder auszuhändigen. Noch nicht einmal einen Ersatzbeförderungsfahrausweis wollte er mir ausgeben. Da der Zugchef den Auftrag zu dem mir vorgelegten Fahrscheinen sogar im Reisezentrum von einem Mitarbeiter aufrufen ließ, ist es besonders unverständlich, dass er die Fahrkarte eingezogen hat und auf die Personalienfeststellung durch die Polizei bestand. Wäre die Fahrkarte eine Fälschung gewesen, hätte im Reisezentrum auch nicht der dazu gehörende Auftrag aufgerufen werden können. Schließlich verschwand er mit der Fahrkarte, während die Polizei meine Personalien aufnahm.

Ich halten diesen Fall für besonders kritisch, da mir der Zugchef trotz Vorlage eines gültigen Fahrscheins des Zuges verwiesen hat und er mich ohne gültigen Fahrschein für die Weiterfahrt in Köln stehen lies.

Des Weiteren habe ich die Deutsche Bahn AG sowohl per E-Mail an info@sc-fahrpreisnacherhebung.de am 16.12.2012 als auch an kundendialog@bahn.de am 27.12.2012 aufgefordert mir den eingezogenen Fahrschein zurückzusenden und die Forderung in Höhe von jeweils 40 € zu widerrufen.

Ich bin sehr verärgert darüber, dass die Deutsche Bahn AG entgegen ihrer Pflicht zur Schadensminimierung noch nicht einmal den Fahrschein an mich zurückgeschickt hat. Dadurch konnte ich meine geplante Weiterfahrt nach Igel(Gr) über Dortmund und die anschließend geplante InterRail-Reise nicht durchführen.

Im Übrigen hält es die Fahrpreisnacherhebungsstelle in Baden-Baden offenbar noch nicht einmal für nötig für eingegangene Schreiben eine Eingangsbestätigung zu versenden. Dabei sollte das Versenden einer Eingangsbestätigung standardmäßig geschehen, wenn der Kunde zeitnah keine abschließende Antwort zu seinem Anliegen erhält.

Gemäß der Reiseverbindung und dem Wegtext auf den Fahrkarten mit einem einmonatigen Geltungszeitraum (02.12.12 bis 01.01.13) waren diese am XX.12.2012 im IC 133 auf dem Abschnitt von Bonn nach Duisburg eindeutig gültig.

Herr Dr. Grube, hiermit fordere ich Sie nochmals auf mir den eingezogenen Fahrschein sofort zurückzuschicken und diesen für den Abschnitt Bonn – Dortmund - Igel(Gr) bis zum 01.03.2013 gültig zu schreiben!

Des Weiteren fordere ich Sie auf, die sich aus der Fahrpreisnacherhebung mit der Nummer 40 12 45112657 9 ergebende Forderung in der Höhe von 40 € zu widerrufen!

Außerdem beantrage ich eine Verspätungsentschädigung in Höhe von insgesamt 33,75 € (dies entspricht 50 % des Wertes der Fahrkarte in Höhe von 67,50 €) durch Überweisung auf das Konto XXX, da ich mein Ziel auf Grund des Einzugs der Fahrkarte mit einer Verspätung von mindestens 120 Minuten erreichen werde.

Darüber hinaus bitte ich Sie mir einen Reisegutschein in angemessener Höhe als Entschädigung für die zahlreichen Unannehmlichkeiten, die mir entstanden sind, zu schicken!

Durch welche arbeitsrechtlichen Schritte werden Sie das rechtswidrige Verhalten des Zugchefs sanktionieren?

Des Weiteren fordere ich Sie auf, den Zugchef zu schulen, damit er bei künftigen Kontrollen in der Lage ist die Angaben auf der Fahrkarte richtig zu lesen. Insbesondere bitte ich Sie dem Zugchef zu erklären, dass die Reiseverbindung numerisch mit der Fahrkarte verknüpft ist. Dies wollte er mir nicht glauben. Auf Grund der numerischen Verknüpfung von Fahrkarte und Reiseverbindung kann der Zugchef also mit Hilfe der Reiseverbindung den gebuchten Reiseweg im Zweifelsfall feststellen, wenn er mit dem Lesen des Wegtextes auf der Fahrkarte überfordert ist.

Sollte ich bis zum 25.01.2013 keine zufriedenstellende Antwort von Ihnen erhalten, werde ich mich zur Durchsetzung meiner Rechte an das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) wenden.

Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen unter der Telefonnummer XXX zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen"


Ob Herr Dr. Grube zu dem Fall Stellung nimmt, erfahrt Ihr im nächsten Teil...


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