Kleiner Ausflug in die Welt des Steuerrechtes: (Fahrkarten und Angebote)

andy24b, Mittwoch, 16.07.2014, 15:44 (vor 4230 Tagen) @ westtoeast
bearbeitet von andy24b, Mittwoch, 16.07.2014, 15:47

Nachdem beim Steuerrecht auch nicht alle möglichen Fallkonstellationen abgebildet werden können, wurde der § 42 der Abgabenordnung erfunden.

Er regelt den "Gestaltungsmissbrauch", also die Bemühungen des Steuerpflichtigen mit besonders eigentümlichen Konstruktionen, mit denen der Staat nicht rechnen kann und muss, Steuern zu sparen

Kennzeichen für einen Gestaltungsmissbrauch können Vorgehensweisen sein, die umständlich, kompliziert,schwerfällig,unökonomisch,gekünstelt,unnatürlich,absonderlich, überflüssig, widersinnig oder undurchsichtig sind (Zitat aus https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/M/Missbrauch-von-Gestaltungsmoeglichkeiten-i_...

Welche Vorgehensweisen einen dieser Tatbestände erfüllen erklärt Dir, ggf. kostenpflichtig, Dein freundlicher Richter.

Die vorgelegte Fahrkarte könnte - analog der steuerlichen Norm, einen Gestaltungsmissbrauch darstellen. Aber, es gibt nach meinem Wissen keine ähnliche Norm im Privatrecht. Täuschung oder Betrug ist m. E. nicht einschlägig.

Für die Bahn eher ungünstig erscheint mir dabei der Eindruck, dass sie scheinbar nicht viel unternimmt, die Bepreisung zu verhindern. Es müsste doch möglich sein, einerseits Streckendopplungen zu verhindern und dabei andererseits Ausnahmen (z. B. die Kölner Rheinbrücke o. ä.) auszunehmen. So wie der Staat bei der Steuer Trickerseien zu verhindern versucht, müsste auch die Bahn eine übergroße Kreativität aktiv bekämpfen.


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