Vergünstigungen in EVO eingeschränkt (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Montag, 14.07.2014, 17:19 (vor 4301 Tagen) @ Velaro D
bearbeitet von michael_seelze, Montag, 14.07.2014, 17:19

Was war das für ein Gerichtsurteil? Gibts da Berichterstatung zu? Oder auch ein Aktenzeichen?

Der Nutzer "Silver" schrieb lediglich, dass erst ein Gerichtsurteil wohl Sicherheit geben könne.
Die EVO schränkt Ermäßigungen und Vergünstigungen gegenüber den tariflichen Entgelten ein:

§ 7 Sonderabmachungen
(1) Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife Entgelte vereinbaren (Sonderabmachungen) mit
1. Unternehmen, Behörden oder vergleichbaren Einrichtungen (Großkunden) für die Beförderung ihrer Mitarbeiter,[...].
2. Reiseveranstaltern im Personen- und Reisegepäckverkehr. [...]
(2) Sonderabmachungen sind nur zulässig, wenn der Wettbewerb sie erfordert und wenn sie geeignet sind, das Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu erhalten oder zu verbessern. Sonderabmachungen bedürfen der Schriftform.
(3) Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber den tariflichen Entgelten gewährt werden, sind unzulässig und nichtig. Sie berühren die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht. Die Entgelte und Beförderungsbedingungen richten sich auch in solchen Fällen nach dem Tarif.

Insbesondere der Absatz 3 kann in Verbindung mit §11 (2) EVO

Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird.


meines Erachtens nach dazu führen, dass das EVU eine Nachzahlung durch den Kunden verlangen könnte, dem es selbst eine nach dem Tarif unzulässige Vergünstigung gewährt hat. Mir ist jedoch bisher noch kein Fall bekannt geworden, in dem diese Nachzahlung (unter ähnlichen Umständen, wie im Ausgangsbeitrag) verlangt wurde.


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