DB deckt Fehlverhalten vom Zugchef - Teil 3 (Fahrkarten und Angebote)

Florian, Samstag, 12.07.2014, 18:36 (vor 4305 Tagen) @ Florian

Weil ich keine Antwort auf meine E-Mail vom 15.02.2013 erhielt, rief ich beim Zentralen Kundendialog an. Als ich merkte, dass der Herr dort mehr oder weniger nur Schreibkraft war und den Sachverhalt nicht richtig erfasste, war ich so freundlich meine Anliegen noch mal in der E-Mail vom 15.03.2013 zusammenzufassen:

"Sehr geehrter Herr XXX,

wie telefonisch besprochen fasse ich meine Anliegen in Textform zusammen:

Mir steht ein Ersatzbeförderungsausweis gemäß Punkt 9.7 SCIC-NRT zu. Bei der mir ausgestellten Fahrpreisnacherhebung handelt es sich nicht um einen Ersatzbeförderungsausweis gemäß SCIC-NRT. Auch bei einer (beglaubigten) Kopie handelt es sich um keinen Erstatzbeförderungsausweis. Als Muster befindet sich ein den Beförderungsbedingungen entsprechender Ersatzbeförderungsausweis für eine im DB Reisezentrum gekauften und von der polnischen Bahn PKP eingezogenen Reservierung im Anhang. Dieser weist neben dem Sicherheitsuntergrund und dem Logo als Sicherheitsmerkmal Angaben wie Start- und Zielbahnhof, Ausgabebahn, Preis, Nummer der eingezogenen Karte und Nummer des ausgestellten Belegs auf. Bei einer eingezogenen Fahrkarte müsste noch zusätzlich die Wegvorschrift eingetragen werden.

Als Ersatz für einen eingezogenen geldwerten Beleg im Wert von 67,50 € muss in jedem Fall ein geldwerter Beleg im Wert von 67,50 € ausgegeben werden. Geschäftsreisende z. B. müssen Belege stets im Original einreichen, um diese erstattet zu bekommen. Soll etwa ein Geschätsreisender seinem Arbeitgeber eine Fahrpreisnacherhebung mit einer Forderung in Höhe von 40 € vorlegen und eine Erstattung in Höhe von 67,50 € von seinem Arbeitgeber verlangen? Mit Recht würde sein Arbeitgeber dies verweigern.

Im Gegensatz zu dem von mir eingescanten Ersatzdokument der PKP, erfüllt die mir von der DB ausgestellte Fahrpreisnacherhebung nicht im geringsten die Anforderungen eines Ersatzbeförderungsausweises! Im Übrigen musste ich dem Personal der PKP nicht erklären, wie ein Ersatzbeförderungsausweis auszustellen ist. Auch erhielt ich diesen unaufgefordert.

Ich beantrage hiermit erneut die Ausgabe eines Ersatzbeförderungsausweises, alternativ die Rücksendung der Originalfahrscheine. Wenn beides nicht möglich sein sollte, fordere ich Sie auf mir 135 € (für die beiden eingezogen geldwerten Belege im Wert von jeweils 67,50 €) auf mein Konto zu überweisen.

Des Weiteren haben Sie keine Stellung zu dem Verstoß gegen die Beförderungspflicht nach § 10 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) abgegeben. Der Zugchef hat uns in Köln Hbf des Zuges verwiesen, obwohl wir gültige Fahrscheine vorlegten. Frau XXX teilte mir im Schreiben vom 08.02.2013 mit, dass Sie dem Zugchef keinen Vorwurf machen könnten. Dies bedeutet, dass auch zukünftig die Gefahr besteht trotz gültiger Reisedokumente zu Unrecht des Zuges verwiesen zu werden und wie ein krimineller der Bundespolizei übergeben zu werden.

Ein weiter Punkt ist die Bearbeitungszeit meiner Beschwerde durch die DB Vertrieb GmbH - Fahrpreisnacherhebung. Bezüglich meiner Beschwerde vom 16.12.2013 habe sowohl ich als auch Frau XXX entgegen Artikel 27 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr keine Antwort innerhalb eines Monats erhalten. Es liegt also auch noch ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 vor. Bei einer Bearbeitung durch die DB Vertrieb - Fahrpreisnacherhebung in Baden-Baden hätten wir sehr wahrscheinlich bis heute keine Stellungnahme erhalten.

Sehr geehrter Herr XXX, zusammengefasst bitte ich Sie mit Hilfe der Rechtsabteilung der Deutschen Bahn AG zu folgenden drei Vorwürfen Stellung zu nehmen:
- Verstoß gegen Punkt 9.7 SCIC-NRT
- Verstoß gegen § 10 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
- Verstoß gegen Artikel 27 (2) der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007


Erlauben Sie mir noch den Hinweis auf die Erstattung meiner Kosten für eine IC/EC-Fahrkarte wegen Verspätung eines Nahverkehszuges am 05.10.2012. Diesen Fall hat Frau XXX unter dem Zeichen 1-9922080845 an das Servicecenter Fahrgastrechte weitergeleitet, anstatt meinen Antrag als Vorstansangelegenheit selbst zu bearbeiten. Dies hat dazu geführt, dass mein Anliegen erneut zu Unrecht abgewiesen wurde. Erst nach einer Beschwerde an das Eisenbahn-Bundesamt (EBA), konnte ich mein Recht durchsetzen.

Genau so wie im Fall mit dem Zeichen 1-9922080845 werde ich mich an das EBA wenden, damit die Fahrgastrechte durchgesetzt werden, sofern aus Ihrer abschließenden Antwort bis spätstens zum 29.03.2013 keine Maßnahmen zur Vermeidung oben genannter Rechtsverstöße in Zukunft hervorgehen. Die Rechtsverstöße bezüglich der Fahrt vom 15.12.2012 wiegen jedoch deutlich schwerer, als eine Erstattung im Wert von 13,50 €. Es ist auch bemerkenswert, dass hier gleich drei Rechtsverstöße im Bezug auf eine Fahrt vorliegen. Im Fall von festgestellten Rechtsverstößen im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens durch das EBA drohen Ihnen Kosten im vierstelligen Euro-Bereich.

Mit freundlichen Grüßen"


Ob sich die DB zu den von mir genannten Rechtsverstößen äußert und wir die geforderten 138 € bekommen, werdet Ihr in Teil 4 erfahren.


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