Brandenburg: weiterhin FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV (Sammelthreads)

Barzahlung, Dienstag, 27.09.2022, 16:18 (vor 1173 Tagen) @ Administrator

Kabinett beschließt neue Corona-Infektionsschutzverordnung
Zu den Ergebnissen der Kabinettssitzung teilt Regierungssprecher Florian Engels mit:

veröffentlicht am 27.09.2022

Brandenburg verlängert wichtige Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 28. Oktober 2022. Das Kabinett hat dafür heute eine neue Verordnung beschlossen. Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung tritt am 1. Oktober in Kraft und löst damit die bisherige Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung ab. Änderungen im Vergleich zu den aktuell geltenden Corona-Regeln gibt es vorerst nicht.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Seit zwei Wochen steigen die Corona-Fallzahlen leicht, aber kontinuierlich wieder an. In den Krankenhäusern ist die Corona-Lage noch überschaubar, deswegen halten wir vorerst an den bisherigen Basismaßnahmen fest. Die Corona-Pandemie ist aber noch nicht vorbei, auch wenn es im Alltag derzeit kaum Einschränkungen gibt. Damit das so bleibt, ist es sehr wichtig, dass alle Bürgerinnen und Bürger eigenverantwortlich handeln und gegenseitig Rücksicht nehmen. So ist das Tragen einer Maske in öffentlich zugänglichen Räumen mit Publikumsverkehr eine einfache und gut erprobte Möglichkeit, sich selbst und andere vor Infektionen zu schützen. Auch auf Hygiene zu achten und regelmäßiges Lüften bleiben wichtig."

Im September hat der Bund das Infektionsschutzgesetz (IfSG) geändert und damit die Rechtsgrundlage für Corona-Schutzmaßnahmen für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023 geschaffen. Das geänderte Infektionsschutzgesetz enthält im neuen § 28b Absatz 1 IfSG bundesweit geltende Schutzmaßnahmen und ermächtigt mit dem neuen § 28b Absatz 2 bis 4 IfSG die Länder, neben den bundesweit geltenden Maßnahmen weitere Schutzmaßnahmen anordnen zu können.

Auf dieser Grundlage hat die Landesregierung eine neue SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung beschlossen. Diese regelt auf Grundlage des neu gefassten § 28b Absatz 2 IfSG Maßnahmen, die in Brandenburg ab dem 1. Oktober - neben den bundesweit geltenden Maßnahmen - weiterhin zu beachten sind. Nach wie vor gilt damit im Land Brandenburg:

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https://www.brandenburg.de/cms/detail.php/detail.php?gsid=bb1.c.744339.de


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