? FGR Deutschlandticket i. V. m. Mobilitätsgarantie NRW (Fahrkarten und Angebote)

Tobs, Region Köln/Bonn, Sonntag, 17.09.2023, 16:54 (vor 511 Tagen) @ GoethesGarten

Hallo,

auch wenn es mir weniger um einen Verkehrsverbund geht, sondern um ein gesamtes Bundesland, scheint mir meine Frage ganz gut in die hiesige Diskussion zu passen.

Gemäß den KVB, hat die Novelle der Fahrgastrechte des Deutschlandtickets keine Auswirkungen auf die Mobilitätsgarantie NRW:

"- Gilt beim Deutschlandticket auch die NRW-Mobilitätsgarantie?

Die Regelungen zur Mobilitätsgarantie gelten für Fahrten innerhalb von NRW unverändert weiter. Bei Fahrten in anderen Regionen informieren Sie sich bitte vor Ort."

Nun meine Frage(n):

Da die Entfernung hier eine gewisse Rolle spielt, blende ich die Existenz des "Bahnhofs" Bonn UN Campus und die existierende U-Bahn einmal kurz aus; alle Züge (inkl. etwaiger S-Bahn-Verbindung) fahren also ca. zehn Kilometer durch von Bonn Hbf. nach Bonn-Bad Godesberg. Nun fallen die Züge wegen kumulierter Verspätungen aus, ich müsste, nach regulärer Abfahrtszeit meines Zuges mehr als 20 Minuten warten und daher verweist mich der DB Navigator alternativ auf den Bus, mit dem ich Bad Godesberg erst in mehr als 20 Minuten erreichen würde. Die Fahrt findet tagsüber zwischen 05:00 Uhr und 20:00 Uhr statt.

Würden mir dann die Taxikosten (bis max. 30.00 €) erstattet, da mein regulärer Zug ausfällt (bzw. mehr als zwanzig Minuten später ist) und meine Ankunft in Bad Godesberg, mit dem Bus, mehr als zwanzig Minuten nach regulärem Eintreffen meines Zuges wäre?

Das hat sich bei mir, andernorts in NRW, tatsächlich so zugetragen. Allerdings lag mein Ziel zwischen den beiden Haltestellen, so dass ich, aus Zeitgründen, das Taxi selbst bezahlt habe, um so noch etwas Zeit zu gewinnen (= bin also nur ca. 7/8 der Gesamtstrecke gefahren).

Etwas verwundert mich auch der folgende Passus:

"Wann kann ich die Mobilitätsgarantie NRW nutzen?

Die Mobilitätsgarantie NRW beginnt an der Abfahrtshaltestelle. Sie kann genutzt werden, sobald die Abfahrt einer Nahverkehrslinie mindestens 20 Minuten vom Fahrplan abweicht, z. B. durch Verspätung oder Ausfall, und die nächstmögliche Verbindung derselben Linie erst 20 Minuten später abfährt."" (Fettierung durch mich)

D. h. fällt die (stündliche) RB 26 zwischen Bonn Hbf. und Bonn-Bad Godesberg aus, warte ich keine zwanzig Minuten auf den RE 5 oder die RB 48, sondern setze mich ins Taxi?

Den Bus "erspare" ich mich ja unter der Prämisse, dass ich später als zwanzig Minuten an der Zielhaltestelle eintreffen würde.

Auch wenn ich selbst die U-Bahn im Beispiel ausgespart hat (und es letztendlich auch egal ist), stellt sich mir ergänzend die Frage, was wäre, wenn ich alternativ von Bonn Hbf. nach Köln Hbf. wollen würde und dann die Linien 16 oder 18 ausgefallen wären: Diese werden ja von den KVB und SWB gemeinschaftlich betrieben, so dass unklar bliebe, wer von beiden die ausgefallenen Leistungen gestellt hätte. Darf dann trotzdem der Antrag auf Mobilitätsgarantie bei den KVB gestellt werden?


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