Achtung Inhaber/innen von D-Tickets. Änderung Fahrgastrechte (Fahrkarten und Angebote)

Dr. Bahn, Dienstag, 15.08.2023, 14:23 (vor 479 Tagen) @ Memminger1985

Eine Ausnahme bleibt jedoch (...)

Gibt es nicht noch eine weitere Ausnahme?

Ab 100 Minuten Wartezeit vor Ort:

Unbeschadet des Absatzes 2 kann das Eisenbahnunternehmen sich auf Anfrage des Fahrgasts damit einverstanden erklären, dass der Fahrgast Verträge mit anderen Anbietern von Verkehrsdiensten schließt, die es ihm ermöglichen, den Zielort unter vergleichbaren Bedingungen zu erreichen; in diesem Fall erstatten das Eisenbahnunternehmen dem Fahrgast die ihm entstandenen Kosten.

Wenn dem Fahrgast die verfügbaren Optionen für eine Weiterreise mit geänderter Streckenführung nicht binnen 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit des verspäteten oder ausgefallenen Verkehrsdienstes oder des verpassten Anschlusses mitgeteilt werden, ist der Fahrgast berechtigt, einen solchen Vertrag mit anderen Anbietern öffentlicher Verkehrsdienste mit der Eisenbahn, dem Reisebus oder dem Bus zu schließen. Das Eisenbahnunternehmen erstattet dem Fahrgast die dadurch entstandenen notwendigen, angemessenen und zumutbaren Kosten.

"vergleichbare Bedingungen" ist eine andere Formulierung als "vergleichbare Beförderungsbedingungen", letzteres legen die DB und EBA ja als "FV ist nicht NV" aus. Die Regelung nach Art. 18 Abs. 3 der VO würde ja gar keinen Sinn ergeben, wenn mit "Eisenbahn" nicht auch "FV" gemeint wäre...?


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