9-Euro-Ticket - Staatsgrenze - Gemeinschaftsbahnhöfe AUT (Allgemeines Forum)

mmandl, Donnerstag, 23.06.2022, 17:48 (vor 1357 Tagen) @ michael_seelze

Es könnte sein, dass ein AVV-Sprecher und /oder der Autor der Meldung ggf. nicht über das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen vom 28.10.1957 informiert sind.
Darin sind im Artikel 3 u.a. Kufstein und Salzburg Hbf als Gemeinschaftsbahnhöfe definiert.
Im Artikel 15 ist festgehalten:

(1) Die Beförderung von Personen [...] zwischen einem Gemeinschaftsbahnhof und einem Bestimmungs- oder Abgangs[...]bahnhof des Nachbarstaates ist keine internationale Beförderung[...].
(2) Fur Beförderungen, die nach Absatz 1 nicht internationale Befôrderungen sind, gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 16 das Beförderungsrecht und die Tarife der anschluBnehmenden Verwaltung.
(3) Der Tarifschnitt liegt bei Gemeinschaftsbahnhôfen in der Mitte des Empfangsgebäudes. Die Tarife dürfen nicht ungünstiger sein als im Staate der anschluBnehmenden Verwaltung. Soweit eine Tarifgenehmigung erforderlich ist, bleibt sie dem Staate dieser Verwaltung vorbehalten.

Als "Anschlußnehmende Verwaltung" ist in Artikel 2, Buchstabe d) die "Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaates" definiert, hier mithin die der Bundesrepublik Deutschland.

Ich wage aufgrund der vorstehenden Ausführungen die These, dass ein Ausschluss der Anschlussgrenzstrecken zwischen der Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland und den Gemeinschaftsbahnhöfen Salzburg Hbf und Kufstein vom Geltungsbereich des geplanten 9-Euro-Tickets einen Verstoß gegen dieses Abkommen darstellen würde.

Auch wenn sich das hier behandelte Problem aus tatsächlichen Gründen zwischenzeitlich erübrigt hat, möchte ich doch noch ein paar Worte zu deiner These verlieren:

Interessanterweise hast du die entscheidenden Worte der von dir zitierten Vorschrift gekürzt:

(1) Die Beförderung von Personen [...] zwischen einem Gemeinschaftsbahnhof und einem Bestimmungs- oder Abgangs(Versand)bahnhof des Nachbarstaates ist keine internationale Beförderung im Sinne des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr [Herv. d. Verf.] [...].

Art. 15 des Abkommens regelt also nur, dass es sich bei einer solchen Beförderung nicht um eine grenzüberschreitende Beförderung i.S.d. Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr, d.h. des heutigen COTIF mit den CIV handeln soll. Beabsichtigt ist offenbar die Klarstellung, dass die von Art. 15 des Abkommens erfassten Beförderungen unter Art. 1 § 5 CIV fallen, wobei sich allerdings die Frage stellt, ob Gemeinschaftbahnhöfe wirklich von der Vorschrift erfasst werden (dafür MüKoHGB/Freise, 4. Aufl. 2020, CIM Art. 1 Rn. 6 mit dem Argument, dass es bei ihnen neben dem Gemeinschaftsteil für jeden beteiligten Infrastrukturbetreiber auch einen Sonderteil gebe, den der jeweilige Infrastrukturbetreiber allein betreibe). Es geht also allein darum, ob auf eine von Art. 15 des Abkommens erfasste Beförderung auch das internationale Recht der CIV anwendbar ist, oder nur das nach dem IPR bestimmte nationale Recht. Auf die Frage, wie Beförderungsverträge, AGB, Beförderungsbedingungen ausgestaltet werden müssen, geht Art. 15 des Abkommens hingegen überhaupt nicht ein. Im Gegenteil: Nach Art. 15 des Abkommens gelten "die Tarife der anschlussnehmenden Verwaltung". Aber um die Ausgestaltung der vertraglichen Regelungen geht es hier gerade: Du unterstellst, dass die beteiligten Beförderer aufgrund der zitierten Bestimmung verpflichtet sein, im gesamten Bundesgebiet gültige Netzzeitfahrkarte auch auf den von der Bestimmung erfassten grenzüberschreitenden Streckenabschnitten anzuerkennen. Einen Verstoß gegen Art. 15 des Abkommens kann ich daher beim besten Willen nicht erkennen.


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