Wichtig ist doch nur die Art des Zubringers? (Allgemeines Forum)

Knochendochen, Dienstag, 24.05.2022, 17:38 (vor 1387 Tagen) @ michael_seelze

Selbst, wenn man eine Verbindung gefunden hat, muss man die auch fahren können. Wenn in München ein Zug mit mehr als 20 Minuten Verspätung eintreffen wird, bedeutet das i.d.R. nicht, dass Du in Hamburg in den ICE steigen kannst und die ICE-Fahrkarte anschließend erstattet wird.

Wichtig sollte nur sein, dass der Zubringer zum Hamburger Hbf auch unter die FGR fällt. Sprich S Bahn oder RE.


Wenn aufgrund der Verspätung des NV-Zubringerzuges zum Hbf Hamburg vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass Du am Zielbahnhof München Hbf mit einer Verspätung von mehr als 20 Minuten eintreffen wirst, kannst Du Dir die ICE-Fk kaufen und sie über das SC Fahrgastrechte erstatten lassen, sofern nicht die Ursachen nach § 8, Absatz 3 EVO verspätungsverursachend beim Zubringerzug sind.

In den Beförderungsbedingungen des Deutschlandtarifs, unter den das 9 Euro Ticket bei verbundübergreifenden Fahrten zählten müsste, steht nichts über die in Paragraph 8 Absatz 3 der EVO genannten Ausschlussgründe für die Erstattung der Kosten eines Fernverkehrstickets, sondern nur, dass ab einer zu erwartenden Verspätung von über 20 Minuten am Zielbahnhof ein Fernverkehrsticket gekauft werden kann, was erstattet wird. Gelten hier tatsächlich für den Fahrgast vorteilhaftere Bedingungen oder gelten die Ausschlussgründe aus der EVO trotzdem und müssen nur nicht gesondert in den Beförderungsbedingungen erwähnt werden?


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