Aktive Information v. Reisenden - BVerwG-Entscheidung heute (Allgemeines Forum)

michael_seelze, Mittwoch, 09.09.2015, 16:13 (vor 3808 Tagen) @ andy24b

Tja, stellt sich die Frage, wie DB StuS das machen soll, wenn die EVUs keine Infos oder falsche Infos liefern. DB StuS muesste die EVUs dann ja bei Vertragsabschluss schon zum Liefern der Infos verpflichten, damit sie ihre Strafen weitergeben koennen. Bei der Formulierung in der EG VO kann man sich aber ueber die Zustaendigkeit prima streiten...

Welche Strafen?
Zum Thema Infoverpflichtung des EVU ein Auszug aus den Infrastrukturnutzungsbedingungen
Personenbahnhöfe
:

4.1.1 Zur Gewährleistung der Reisendeninformation stellt der Zugangsberechtigte sicher, dass die DB Station&Service AG rechtzeitig vor der Abfahrt des Zuges zumindest über folgende, über die Datenübergabeschnittstelle übermittelte, Informationen verfügt:
- bei Abweichungen zu fahrplanrelevanten Daten: An- und Abfahrtzeiten je Haltebahnhof und Laufweg des Zuges mit sämtlichen Halten des Zuges;[...]
4.4.1 Die DB Station&Service AG behält sich das ausschließliche Recht vor, in den Stationen die Reisenden über die aktuelle Zug- und Betriebslage der Züge des Zugangsberechtigten sowie zum Ersatz- und Busnotverkehr anhand der ihr vorliegenden Daten zu informieren. Der Zugangsberechtigte ist verpflichtet, der DB Station&Service AG alle für diese Informationen erforderlichen und bei ihm vorhandenen Daten in elektronischer Form ausschließlich über die dem Zugangsberechtigten mitgeteilten Schnitt- und Datenübergabestellen rechtzeitig zugänglich zu machen.
4.4.2 Der Zugangsberechtigte ist daneben berechtigt, weitere bei ihm vorhandene Daten zur Zug- und Betriebslage über von der DB Station&Service AG vorgegebene Schnitt- und Übergabestellen an die DB Station&Service AG zur Information der Reisenden weiterzuleiten. Die DB Station&Service AG wird die Reisenden abhängig von der technischen Ausstattung in der jeweiligen Station über die aktuelle Zug- und Betriebslage informieren.
4.4.3 In Stationen, in denen die DB Station&Service AG tatsächlich nicht über die aktuelle Zug- und Betriebslage informiert, ist das Eisenbahnverkehrsunternehmen/ der Zugangsberechtigte berechtigt, über die aktuelle Zug- und Betriebslage der eigenen Züge zu informieren. Hierzu ist jeweils ein Gestattungsvertrag mit der DB Station&Service AG zu schließen.


wenn ich die Pressemitteilung richtig lese handelt es sich um die Weitergabe "vorliegender Informationen". Es besteht keine Recherchepflicht der Bahn. Was nicht vorliegt, kann nicht weitergegeben werden. Was falsch ist, kann falsch weitergegeben werden.

Bzw. sobald die Informationen zur Verfügung stehen. Frage: Wann stehen Informationen zur Verfügung? Antwort: Wenn sie zur Verfügung gestellt werden. Dies müsste nach Artikel 10 (1) EG-VO 1371/2007 durch das "rechnergestützte Informations- und Buchungssystem für den Eisenbahnverkehr" geschehen. Aus Erwägungsgrund (4) der EG-VO 1371/2007 geht hervor, dass das Eisenbahnunternehmen(stellt die Traktion sicher), die Informationen, wann immer möglich so schnell wie möglich bereitstellen sollten.

Demnach dürfte klar sein, dass der Bahnhofsbetreiber nur die vom EVU erhaltenen Inforamtionen weitergeben und selbst nicht ermitteln muss.
In der Entscheidung des BVerwG geht es ja auch lediglich darum, dass die Information der Fahrgäste unaufgefordert an allen Stationen zu erfolgen hat und eine entsprechende Ausstattung der Verkehrsstationen vom EBA eingefordert werden darf. Die Nummer 4.4.3 der INBP dürfte dann ja nach der Entscheidung des BVerwG in der Zukunft an Bedeutung verlieren, da es die genannten Stationen ja, abgesehen vom Störungsfall der zu installierenden Inforamtionseinrichtungen, kaum mehr geben wird.


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