Gemeinwohl sollte NICHT in jedem Falle... (Allgemeines Forum)

ABRob, Bad Oeynhausen, Sonntag, 29.01.2012, 15:57 (vor 5190 Tagen) @ GUB

Ich finde, mit Artikel 14, Absatz 2 und 3 Grundgesetz ist eigentlich alles wichtige gesagt:

Art. 14

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
http://dejure.org/gesetze/GG/14.html


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