Gibt's ein Update? (Allgemeines Forum)

Stoppable3792, Samstag, 19.09.2026, 18:12 (vor 17 Stunden, 9 Minuten) @ VT642
bearbeitet von Stoppable3792, Samstag, 19.09.2026, 18:13

Ich habe als letzte Antwort nur einen DB-Verteidigungstext vom BEG bekommen

https://www.ice-treff.de/index.php?mode=entry&id=727727

Worauf ich geantwortet habe


Sehr geehrte [zensiert],

vielen Dank für Ihre theoretischen Ausführungen zum internationalen Eisenbahnrecht, mit denen Sie und die DTVG Ihrer eigenen Forderung jedoch auf spektakuläre Weise die rechtliche Grundlage entziehen.

Sie betonen in Ihrer Stellungnahme seitenweise und vollkommen unmissverständlich, dass es sich bei der betroffenen Fahrt von Pegnitz nach Cheb um eine internationale Reise handelt, für welche die Regeln für internationale Reisen gemäß Deutschlandtarif (Nr. 9ff.) sowie das internationale CIV-Regime (GCC-CIV/PRR) zwingend anzuwenden sind. Wenn Ihre eigene rechtliche Einordnung zutrifft, ist die mir ausgestellte Fahrpreisnacherhebung der DB Regio AG jedoch bereits formell und materiell vollständig rechtsunwirksam.

Wie Sie Ihren eigenen Tarifbedingungen entnehmen können, regelt Nr. 9.1.1 (Teil A) des Deutschlandtarifs unmissverständlich:

„Die internationale Eisenbahnbeförderung von und nach Tarifpunkten außerhalb des Entfernungswerks des Deutschlandtarifs unterliegt Rechtsvorschriften gemäß Nr. 1.1 mit Ausnahme der Regelungen der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO).“

Die mir vorliegende Fahrpreisnacherhebung der DB Vertrieb GmbH wurde jedoch explizit auf Basis von § 6 der nationalen EVO (erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 60,00 Euro) ausgestellt. Sie versuchen hier also nachweislich, eine angebliche internationale Tarifverletzung mit einer nationalen Strafgebühr zu sanktionieren, deren Anwendung Ihr eigenes Regelwerk für diesen Fall ausdrücklich ausschließt. Die DB Regio AG besitzt auf tschechischem Staatsgebiet überhaupt keine Hoheitsrechte, um deutsche EVO-Strafen für ausländische Streckenabschnitte zu verhängen. Da für den kontrollierten Inlandsabschnitt bis zur Grenze unstreitig ein gültiges Deutschland-Ticket vorlag, ist der Systemvermerk „ohne FK für Fahrgast“ eine sachliche Falschbehauptung.

Unabhängig von dieser fehlenden Anspruchsgrundlage ist Ihre Argumentation zum Vorabkauf ein Musterbeispiel für treuwidriges Verhalten (venire contra factum proprium gemäß § 242 BGB). Sie erklären, die Stückelung an der Grenze sei rechtsgültig, verlangen den digitalen Kauf vor Fahrtantritt, stellen aber im selben Atemzug schriftlich fest, dass die Relation Cheb(Gr) – Cheb in den Vertriebssystemen der DB AG absichtlich blockiert und nicht enthalten ist. Ein System, das eine Tarifkombination legalisiert, deren praktische Umsetzung technisch unmöglich macht und den Fahrgast anschließend genau wegen dieser selbst geschaffenen technischen Sperre mit 60 Euro sanktioniert, ist mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar. Der daraus resultierende Zwang zur Doppelbezahlung des Inlandsteils stellt zudem eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB dar.

Dass Sie diesen Vorfall nun zum Anlass nehmen müssen, die Tarifbedingungen überhaupt erst in den Gremien des Deutschlandtarifs zu diskutieren und nachzuschärfen, ist das finale, schriftliche Geständnis, dass meine Rüge einer Tariffalle vollkommen korrekt war. Ich lasse mich nicht für ein lückenhaftes Vertriebssystem in Haftung nehmen, das Sie intern bereits als korrekturbedürftig abgespeichert haben.

Die DB Vertrieb GmbH wurde über den formellen Widerspruch und die fehlerhafte Rechtsgrundlage (EVO statt CIV) in Kenntnis gesetzt. Ich fordere Sie als zuständige Aufsichtsbehörde auf, im Rahmen Ihrer Bestellerkompetenz auf das Verkehrsunternehmen einzuwirken, um diese rechtswidrige Forderung unverzüglich einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

[zensiert]

Seitdem habe ich keine Antwort mehr bekommen und verweigere jegliche Zahlungen


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