DB wiederholt nur ihren Standpunkt (Allgemeines Forum)

Stoppable3792, Donnerstag, 26.03.2026, 08:13 (vor 5 Tagen) @ Stoppable3792

[image]

Antwort auf meiner Mail:


Sehr geehrter Herr Mustermann,

ich nehme mit großem Interesse zur Kenntnis, dass Ihre Fachabteilung nun offiziell einräumt, dass die ursprüngliche Begründung für mein Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) falsch war und das Deutschland-Ticket sehr wohl bis zum Grenztarifpunkt Cheb(Gr) Gültigkeit besitzt.

Ihre neue rechtliche Konstruktion, mich aufgrund einer „Reiseabsicht“ dennoch zum Schwarzfahrer ab Schirnding zu deklarieren, weise ich jedoch als rechtlich unhaltbar und rechtsmissbräuchlich zurück. Hierzu nehme ich wie folgt juristisch Stellung:

Das Deutschland-Ticket ist kein klassischer, distanzbasierter Relationstarif, sondern ein Dauerschuldvertrag in Form einer Netz-Flatrate. Es gewährt mir eine pauschale Zugangsberechtigung zum definierten SPNV-Netz, das objektiv und millimetergenau an der Tarifgrenze Cheb(Gr) endet. Meine innere „Absicht“, die Reise ins Ausland fortzusetzen, macht diesen für den inländischen Streckenabschnitt vollständig im Voraus bezahlten Vertrag nicht rückwirkend ungültig. Die von Ihnen angewandte „Absichts-Theorie“ ist im modernen Zivilrecht schlichtweg unhaltbar und greift massiv in meine Vertragsfreiheit ein.

Sie stützen sich auf Punkt 5.1.6 SCIC-NRT, welcher die Ausgabe von internationalen Durchgangsfahrkarten regelt. Ich begehrte jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Durchgangsfahrkarte, sondern machte von meinem europarechtlich verbrieften Recht auf Fahrkartenstückelung (Split-Ticketing) Gebrauch. Dass Sie eine AGB-Klausel (SCIC-NRT) aus der Ära der Papierfahrkarten nutzen, um die materielle Gültigkeit meiner bezahlten Flatrate künstlich zu verkürzen, stellt eine unangemessene Benachteiligung dar und verstößt evident gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

Es ist geradezu zynisch, dass Sie einräumen, Cheb(Gr) sei ein Tarifpunkt des D-Tarifs, mich aber dafür bestrafen wollen, dass dieser Punkt in Ihren (und auch in tschechischen) Online-Vertriebssystemen technisch nicht buchbar ist. Da es diese technische Online-Lücke gibt, greifen die Beförderungsbedingungen der tschechischen Bahn (ČD SPPO): Diese sehen ausdrücklich vor, dass Fahrkarten ab einem Grenzpunkt direkt beim Zugpersonal erworben werden können. Anstatt mir dieses tarifliche Recht ab der Grenze zu gewähren, deklariert mich Ihr Personal schon Kilometer vor der Grenze zum Schwarzfahrer. Den Fahrgast für ein Systemversagen der Bahn mit 60 Euro zu sanktionieren, konstituiert einen eklatanten Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB, venire contra factum proprium).

Da ich für die gesamte deutsche Strecke von Schirnding bis Cheb(Gr) einen gültigen Fahrausweis besaß, erfüllt die Erhebung der 60 Euro nicht den Tatbestand des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis. Vielmehr stellt Ihr Vorgehen zivilrechtlich eine ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) sowie eine positive Vertragsverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) dar.

Ich fordere Sie hiermit ultimativ auf, die ungerechtfertigte EBE-Forderung umgehend und vollumfänglich zu stornieren. Sollten Sie an dieser rechtswidrigen und kundenfeindlichen Forderung festhalten, werde ich den Vorgang der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr (söp) sowie dem Fahrgastverband PRO BAHN übergeben.

Ich erwarte Ihre schriftliche Bestätigung der Stornierung.

Mit freundlichen Grüßen
[zensiert]


gesamter Thread:

 RSS-Feed dieser Diskussion

powered by my little forum