Der Unfug ist kaum auszuhalten (Allgemeines Forum)

ICE920, München, Sonntag, 04.05.2025, 19:29 (vor 20 Tagen) @ Hustensaft

Doch, die Regel sind ganz simpel die Beförderungsbedingungen, die man beim Kauf akzeptiert und die die Geschäftsbeziehung abschließend regeln, und die eine Zugbindung für das Angebot Sparpreis und keinerlei Berücksichtigung von Aufenthaltswünschen vorsehen. Wenn der Kunde eine andere Art von Vertragsbeziehung mit gesichertem Aufenthalt wünscht, aber dennoch das Angebot mit Zugbindung bucht, dann sitzt der Fehler vor dem Bildschirm. Ansprüche wegen Fehlkauf sieht auch das BGB nicht vor.


Irrtum. Beförderungsbedingungen können gesetzliche Regelungen nur ausnahmsweise und auch nur dort anders regeln, wo dies im Gesetz erlaubt ist, fehlt es an der Abdingbarkeit, sind die Beförderungsbedingungen nichtig.

Richtig. Und jetzt bitte das Gesetz anbringen, wo du meinst, dass es geregelt ist. Anfangen kannst du ja mit den Fahrgastrechtgesetzen. Die behandeln die Rechte der Fahrgäste.

Und da hier sehr eindeutig ist, dass der Fahrgast nicht just for fun durch die Gegend reisen will, sondern die Reise einen Zweck hat, der sich in der Aufenthaltsdauer ausdrückt, wären Beförderungsbedingungen, die das negieren, ziemlich sicher unwirksam, da den Kunden unangemessen benachteiligend.

Nochmal: Bitte eine für Beförderungen gültige gesetzliche Regelung nennen, anstatt sich irgendwas ausm Popo zu ziehen.

Übrigens gibt es durchaus Ansprüche wegen Fehlkaufs, das nennt sich Anfechtung wegen Irrtums, schau mal § 119 BGB an.

Anfechtung wegen Irrtum ist bekannt, aber eine Rückabwicklung sehe ich und die Juristerei nicht als Anspruch an, sondern eben als Rückabwicklung, Gestaltungsrecht. (https://www.juraindividuell.de/pruefungsschemata/die-anfechtung/, https://de.wikipedia.org/wiki/Anfechtung)


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