Der Unfug ist kaum auszuhalten (Allgemeines Forum)

Hustensaft, Sonntag, 04.05.2025, 05:57 (vor 21 Tagen) @ J-C

Äh: Nein! Die Willenserklärung des Kunden, der die Fahrkarte bucht, ist eindeutig - und mit dem Verkauf der Fahrkarte stimmt die Bahn mit dieser Willenserklärung überein.

Das einzige, was eindeutig ist, dass die Person von A nach B bzw. auch zurück will - ggf. mit einer bestimmten Verbindung. Das ist alles, was die DB überhaupt wissen kann.

Sorry, das ist hanebüchener Unfug. Die DB weiß durch die Buchung, wie lange der Fahrgast am Ort B sein möchte, das lässt sich eindeutig ablesen.

Es könnte ja auch sein, dass man die Rückfahrt gewählt hat, weil sie günstiger ist als zu anderen Zeiten, kann die DB nicht wissen. Kompensationen sind bei erheblichen Verspätungen vorgesehen, aber das betrifft eben die einzelnen Fahrten, nicht der Aufenthalt dazwischen. Letzteres kommt halt einfach aus ersterem zustande.

Nur sind die Beweggründe irrelevant, der Vertrag wurde so geschlossen - Punkt.

Wenn du unbedingt eine bestimmte Zeit zwischen Hin- und Rückfahrt verbringen willst und das auch bei Verzögerungen so haben möchtest, so ist ein Flexpreis die bessere Wahl. Bei einem Sparpreis spart man eben an Möglichkeiten, das sagt ja auch der Name schon.

Falsch, genau da sind wir wieder am Anfang: Es wurde ein Vertrag geschlossen, der gilt - und fertig. Der Flexpreis wäre ja genau dort richtig, wenn meine Aufenthaltszeit eben nicht vorher festgelegt wird.

Und ich erkenne da in den besonderen Regelungen zum Beförderungsrecht auch keine Norm, die das ausschließen würde.


Wo steht drin auf der Fahrkarte, dass eine bestimmte Aufenthaltsdauer garantiert wird? Im Falle einer erheblichen Verspätung stehen einem Fahrgastrechte zu, man kann einen Teil des Preises zurückerhalten.

Schon wieder falsch: Die besonderen Regeln im Eisenbahnverkehr überlagern eben teilweise die Standardregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches, gerade im Bereich der Fahrgastrechte - gäbe es die nicht, wäre wegen Schlechtleistung schon ab der ersten Minute eine Minderung möglich. Für die hier zur Diskussion gestellte Konstellation gibt es aber eben keine besonderen Regeln, ergo gilt das allgemeine Vertragsrecht des BGB.


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