Geschlossen wird ein Beförderungs- kein Aufenthaltsvertrag (Allgemeines Forum)

musicus, Samstag, 03.05.2025, 11:28 (vor 21 Tagen) @ Bummelzugfahrgast
bearbeitet von musicus, Samstag, 03.05.2025, 11:29

Beispiel: Ich buche eine Fahrt von A nach B und zurück, um einige Stunden lang in B etwas zu erledigen. Wenn der Zug der Hinfahrt dann mehrere Stunden Verspätung hat, kann ich zwar den Zug der Rückfahrt trotzdem noch erreichen, aber ich habe eben fast keinen Aufenthalt in B mehr.

Besser planen. Also allgemeines Lebensrisiko und Verkehrserfahrung berücksichtigen!

Und dieser Aufenthalt in B war ja der einzige Sinn der Reise.

Leider verkauft die DB weder Sinn noch Aufenthalt, sondern allein die Reise.

Also ist auch hier eine Aufhebung der Zugbindung zwingend nötig, obwohl sie so wohl nicht in den Beförderungsbedingungen steht.

Die vertraglich geschuldete Leistung (Beförderung) wird doch erbracht. Die Beförderungsbedingungen wurden doch bei Vertragsschluss akzeptiert. Art und Umfang der Kompensation von Mängeln und Vertragsstörungen sind doch vorab bekannt. Über die Verkehrsqualität weiß man doch bescheid. Gut möglich, dass für den konkreten Zweck die DB und ihre Vertragsbedingungen von suboptimaler Eignung sind.

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ƪ(ړײ)‎ƪ​​ Bwmz¹¹¹⁻² ƪ(ړײ)‎ƪ​​


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