Der Unfug ist kaum auszuhalten (Allgemeines Forum)

Hustensaft, Sonntag, 04.05.2025, 15:00 (vor 20 Tagen) @ ICE920

Doch, die Regel sind ganz simpel die Beförderungsbedingungen, die man beim Kauf akzeptiert und die die Geschäftsbeziehung abschließend regeln, und die eine Zugbindung für das Angebot Sparpreis und keinerlei Berücksichtigung von Aufenthaltswünschen vorsehen. Wenn der Kunde eine andere Art von Vertragsbeziehung mit gesichertem Aufenthalt wünscht, aber dennoch das Angebot mit Zugbindung bucht, dann sitzt der Fehler vor dem Bildschirm. Ansprüche wegen Fehlkauf sieht auch das BGB nicht vor.

Irrtum. Beförderungsbedingungen können gesetzliche Regelungen nur ausnahmsweise und auch nur dort anders regeln, wo dies im Gesetz erlaubt ist, fehlt es an der Abdingbarkeit, sind die Beförderungsbedingungen nichtig. Und da hier sehr eindeutig ist, dass der Fahrgast nicht just for fun durch die Gegend reisen will, sondern die Reise einen Zweck hat, der sich in der Aufenthaltsdauer ausdrückt, wären Beförderungsbedingungen, die das negieren, ziemlich sicher unwirksam, da den Kunden unangemessen benachteiligend. Die Bahn könnte das problemlos vermeiden, wenn sie die Buchung von Hin- und Rückreise am selben Tag als (Super-)Sparpreis nicht zuließe.

Übrigens gibt es durchaus Ansprüche wegen Fehlkaufs, das nennt sich Anfechtung wegen Irrtums, schau mal § 119 BGB an.


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