Der Unfug ist kaum auszuhalten (Allgemeines Forum)

ICE920, München, Sonntag, 04.05.2025, 12:40 (vor 20 Tagen) @ Hustensaft
bearbeitet von ICE920, Sonntag, 04.05.2025, 12:43

Äh: Nein! Die Willenserklärung des Kunden, der die Fahrkarte bucht, ist eindeutig - und mit dem Verkauf der Fahrkarte stimmt die Bahn mit dieser Willenserklärung überein.

Das einzige, was eindeutig ist, dass die Person von A nach B bzw. auch zurück will - ggf. mit einer bestimmten Verbindung. Das ist alles, was die DB überhaupt wissen kann.


Sorry, das ist hanebüchener Unfug.

Der einzige hanebüchene Unfug war diese Aussage:

Äh: Nein! Die Willenserklärung des Kunden, der die Fahrkarte bucht, ist eindeutig - und mit dem Verkauf der Fahrkarte stimmt die Bahn mit dieser Willenserklärung überein. Und der Wille sagt eindeutig, dass der Fahrgast von A nach B will, dort die gebuchte Aufenthaltszeit haben und dann zurückreisen möchte, eigentlich der Standardfall für viele Tagesreisen, gleich ob geschäftlicher oder privater Natur. Und ich erkenne da in den besonderen Regelungen zum Beförderungsrecht auch keine Norm, die das ausschließen würde.

Die DB weiß durch die Buchung, wie lange der Fahrgast am Ort B sein möchte, das lässt sich eindeutig ablesen.

und der Fahrgast bucht dann trotzdem das Angebot, bei dem ausschließlich auf der Fahrkarte eingetragene Züge benutzt werden dürfen. Der Fehler sitzt eindeutig vor dem Bildschirm

Es könnte ja auch sein, dass man die Rückfahrt gewählt hat, weil sie günstiger ist als zu anderen Zeiten, kann die DB nicht wissen. Kompensationen sind bei erheblichen Verspätungen vorgesehen, aber das betrifft eben die einzelnen Fahrten, nicht der Aufenthalt dazwischen. Letzteres kommt halt einfach aus ersterem zustande.


Nur sind die Beweggründe irrelevant, der Vertrag wurde so geschlossen - Punkt.

Du kommst dem langsam näher. Die Beweggründe, wieso du ICE 4711 und ICE 0815 gebucht hast, sind irrelevant. Wenn man eine Fahrkarte mit Zugbindung kauft, dann kauft man eine Fahrkarte mit Zugbindung.

Wenn du unbedingt eine bestimmte Zeit zwischen Hin- und Rückfahrt verbringen willst und das auch bei Verzögerungen so haben möchtest, so ist ein Flexpreis die bessere Wahl. Bei einem Sparpreis spart man eben an Möglichkeiten, das sagt ja auch der Name schon.


Falsch, genau da sind wir wieder am Anfang: Es wurde ein Vertrag geschlossen, der gilt - und fertig. Der Flexpreis wäre ja genau dort richtig, wenn meine Aufenthaltszeit eben nicht vorher festgelegt wird.

Und genau da sind wir wieder: Wenn du ein zuggebundenes Ticket für ICE 4711 und ICE 0815 kaufst, dann ist es irrelevant, wieso du das magst.

Und ich erkenne da in den besonderen Regelungen zum Beförderungsrecht auch keine Norm, die das ausschließen würde.


Wo steht drin auf der Fahrkarte, dass eine bestimmte Aufenthaltsdauer garantiert wird? Im Falle einer erheblichen Verspätung stehen einem Fahrgastrechte zu, man kann einen Teil des Preises zurückerhalten.


Schon wieder falsch: Die besonderen Regeln im Eisenbahnverkehr überlagern eben teilweise die Standardregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches, gerade im Bereich der Fahrgastrechte - gäbe es die nicht, wäre wegen Schlechtleistung schon ab der ersten Minute eine Minderung möglich. Für die hier zur Diskussion gestellte Konstellation gibt es aber eben keine besonderen Regeln, ergo gilt das allgemeine Vertragsrecht des BGB.

Doch, die Regel sind ganz simpel die Beförderungsbedingungen, die man beim Kauf akzeptiert und die die Geschäftsbeziehung abschließend regeln, und die eine Zugbindung für das Angebot Sparpreis und keinerlei Berücksichtigung von Aufenthaltswünschen vorsehen. Wenn der Kunde eine andere Art von Vertragsbeziehung mit gesichertem Aufenthalt wünscht, aber dennoch das Angebot mit Zugbindung bucht, dann sitzt der Fehler vor dem Bildschirm. Ansprüche wegen Fehlkauf sieht auch das BGB nicht vor.


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