Das ist meines Erachtens nicht korrekt. (Allgemeines Forum)

J-C, Da, wo ich grad gedanklich nicht bin., Sonntag, 04.05.2025, 06:28 (vor 21 Tagen) @ Hustensaft
bearbeitet von J-C, Sonntag, 04.05.2025, 06:30

Der Aufenthalt zwischen Hin- und Rückfahrt kann auch gewählt worden sein, weil man somit den günstigeren Preis kriegt zum Beispiel. Schon kann die DB nicht zu 100% wissen, ob man wirklich den kompletten Aufenthalt möchte.

Beim Aufenthalt während einer Fahrt will man sich vielleicht einen Puffer wegen Murphy‘s Law einbauen, damit man definitiv den Anschluss erreicht. Zu keinem Zeitraum der Buchung wurde der Aufenthalt als solcher als Vertragsbestandteil explizit fixiert. Es ist eine Option, die wird als solche aber keineswegs garantiert. Da geht es lediglich darum, eine gewünschte Verbindung zu erhalten, die sonst nicht angezeigt wird. Auf der Fahrkarte steht die Aufenthaltsdauer ja nicht drin. Man hat seine Gründe, wieso dem so ist. Was auch immer damit ist, geschieht höchstens implizit und bei einem selbstgewählten Aufenthalt bringt dich das BGB im Zweifel auch nicht weiter.

Ich mein wenn du professionelle Rechtsberatung in Anspruch genommen hast und daraus berichtest, kann man darüber reden. Ansonsten würde ich spontan nicht davon ausgehen, dass deine Auffassung im Zweifel auch so rechtssicher ist, wie du meinst.

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Umwege erweitern die Ortskenntnis ~ Kurt Tucholsky


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