Corona und Hausrecht (Allgemeines Forum)

WbuIV, Dienstag, 11.08.2020, 11:21 (vor 1354 Tagen) @ Der Blaschke
bearbeitet von WbuIV, Dienstag, 11.08.2020, 11:25

Wenn man diesen Artikel vom 03.08. (!)

https://www.tagesschau.de/wirtschaft/bahn-maskenpflicht-103.html

glauben schenken darf, war zumindest zu dieser Zeit ein Ausschluss aufgrund von Verletzung der Coronaregeln aufgrund des Hausrechts nicht möglich (zumindest wenn Herr Weselsky recht hat).

Eine Generalregel "das Personal hat immer recht" hat ihre Grenzen

Die Aussage "die Bundespolizei soll helfen" klingt auch nicht nach einem geregeltem Verfahren. Warum macht Sie das nicht automatisch? Weil das Bundesverfassungsgericht dem Ganzen enge Grenzen gesetzt hat ( BVerG 28. Januar 1998 - 2 BvF 3/92). Im geprüften Aufgabenübertragungsgesetz (Polizei ist ja primär Länderaufgabe) steht im § 2 a und 3


Bahnpolizeiliche Aufgaben

(1) Der Bundesgrenzschutz hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Bundeseisenbahnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die

1. den Benutzern, den Anlagen oder dem Betrieb der Bahn drohen oder

2. beim Betrieb der Bahn entstehen oder von den Bahnanlagen ausgehen.

(2) Der Bundesgrenzschutz nimmt die bahnpolizeilichen Aufgaben mit Kräften des Einzeldienstes wahr. Erfordert die Abwehr einer Gefahr den Einsatz geschlossener Verbände oder Einheiten des Bundesgrenzschutzes, trifft er die erforderlichen Maßnahmen im Benehmen mit der Polizei des Landes.


(3) Der Bundesgrenzschutz nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das


1. auf dem Gebiet der Bahnanlagen begangen worden ist und

2. gegen die Sicherheit eines Benutzers, der Anlagen oder des Betriebes der Bahn gerichtet ist oder das Vermögen der Bahn oder ihr anvertrautes Vermögen betrifft.


Der Bundesminister des Innern trifft nähere Bestimmungen über die unter Satz 1 fallenden Straftaten durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit Zustimmung des Bundesrates.


Hab ich schon wieder was gelernt.Wenn ich es richtig verstehe, muß also die Straftat erst auf die Liste, dann darf die Bundespolizei aktiv werden,


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