Sammel-AW (Allgemeines Forum)

Jogi, Sonntag, 28.03.2010, 20:16 (vor 5872 Tagen) @ Gambrinus
bearbeitet von Jogi, Sonntag, 28.03.2010, 20:20

Nochmals Hallo Gambrinus,
Hallo Graukärtchenfahrer

da ihr ja ziemlich ähnliches geschrieben habt, hier eine Sammelantwort.

[Im DB-LH-Vertrag] spielen die BB nur dann eine Rolle, wenn sie Bestandteil des Vertrags sind. Sind sie es nicht, ist also auch die 15-Minuten-Regel hinfällig. >

--> Ok, aber im umgekehrten Fall ist ja der LH-DB-Vertrag auch nicht Bestandteil der BB. Das heißt, dass Regelungen, die darin stehen, doch dann wiederum auch für den DB-Fahrgast hinfällig sein müssten.

Theoretisch ja, aber auf den praktischen Fall bezogen ist das bedeutungslos.
Was besagen die BB? Sinngemäß wird man mit einer Fahrkarte vertragsgemäß von A nach B gefahren. Als "Zusatzleistung" werden nach der BB Reservierungen angeboten. Ein Bestandteil davon ist die 15-min-Regel. Diese gilt dann aber natürlich auch nur für nach den BB getätigten Reservierungen.

Somit ist der Knackpunkt, ob die LH-Reservierungen auch nach den (für den "normalen" Fahrgasten geltenden) BB getätigt wurden. Wurden sie es nicht (was ja wegen des DB-LH-Vertrages wohl so ist), ist auch diese 15-Minuten-Regel dafür hinfällig. Deswegen darf man sich auch nach Ablauf der 15 min nicht hinsetzen.
Es sind also quasi zwei verschiedene Reservierungen.
(Als blöder Vergleich: einmal ist es ein Dackel (von mir aus LH-Reservierung) und das andere Mal ist es ein Schäferhund (Reserv. nach BB), aber beides wird unter Hunden (Sitzplatzreservierung im Fernverkehr) einsortiert.)

Das gleiche Ergebnis wäre es natürlich auch, wenn die DB die BB zwar als Bestandteil festschreibt, aber auf die 15-Minutenregel von sich aus verzichtet. Kann sie ja machen, wenn sie lustig ist...> --> Ist unstrittig, aber wie Du ja schreibst, nicht der Fall.

Wo schrieb ich denn das? *kopfkratz* Mein Zitat bezieht sich auf den LH-DB-Vertrag.
Ich kenne den DB-LH-Vertrag nicht, aber wenn sich die DB dazu verpflichtet, Sitze für die LH freizuhalten, darf sie das dank ihres Hausrechtes.

Sozusagen das "Türsteher"-Grundprinzip: auch wenn man erstmal in der Disco (im ICE) ist, darf man auch nicht per sè in jeden Raum, sei es aus "Nur für Personal"-Gründen oder weil in dem Raum z.B. eine private Feier, also z.B. eine LH-onfloor-Dancenight ;), stattfindet, außer man hat eine Einladung dafür.
Und die DB (Discobesitzer *g*) sagt nun mal, Normalsterbliche dürfen auf der KRM nicht mittanzen.

Demnach laufen also zwei Verträge parallel. Und solange der eine den anderen nicht einschränkt, ist es halt so, dass auch bei Überbelegung des restlichen Zuges die LH-Plätze freibleiben. [...]

--> Also das mit der Nicht-Einschränkung würde ich anzweifeln. Der FG hat ja ggf. dadurch, dass er im Extremfall keinen anderen Sitzplatz in Anspruch nehmen kann eventuell so etwas wie einen unechten Vermögensschaden.

Leider nein, denn wie geschrieben ist eine Fahrkarte lediglich ein Optionsschein, dass man von A nach B transport wird. Wie das erfolgt, ist so gesehen sekundär, solange man es unverletzt übersteht.


@ Graukärtchenfahrer:
Du schriebst:

- Die Verträge mit LH verstossen offensichtlich gegen die Regeln, die DB mit ihren Kunden abschließt.

Deswegen verstößt die DB von Rechtswegen her nicht gegen ihren Vertrag: so lange man transportiert wird, erfüllt sie ihren Vertrag.
Wie das auf den Kunden wirkt, ist ein anderes Paar Schuhe.

Davor schriebst Du:

- Kann ich nicht nachvollziehen, da ich als DB-Kunde keinen Vertrag mit LH abgeschlossen habe. Diese Regeln gelten nicht für mich.

Natürlich gilt der LH-Vertrag nicht direkt für Dich. Das sich die Bahn gegenüber dem Kondor dazu verplfichtet hat, die Sitze freizuhalten, darüber sind wir uns einig? Das darf sie mit ihrem Hausrecht durchsetzen.

Problematisch ist, wie der LH-Anspruch auf die Sitzplätze gegenüber dem "normalen" Fahrgast kommuniziert wird. Ob das gelbe Pappschild an der Lounge & die Reservierungsanzeige "Köln - F Flugh" ausreicht, wage ich zu bezweifeln. Es müsste m.M. n. mindestens eine Durchsage erfolgen und/oder ein Zub jeden Fahrgast im Bereich rechtzeitig (!) daraufhinweisen, dass eben ab Köln oder Fraport die Sitze nicht belegt werden dürfen, um diesen Sachverhalt deutlich zu machen.
Aber um das beurteilen zu können, so gut ist mein Rechtswissen nicht ausgeprägt.

Ich kenne mich im Vertragsrecht nicht so gut aus, mein Bauchgefühl sagt mir aber, dass der FG dann entweder nicht gezwungen werden kann, den Platz freizugeben...

Doch, dank Hausrecht.

... bzw. Anspruch auf Entschädigung hätte, wenn ihm durch einen Einschränkung seiner Rechte aufgrund eines anderen Vertrages ein Schaden entstehen würde. Ist das so ?

Auch Schadenersatz ist nicht. So lange er von A nach B transportiert wurde und die Fahrt unverletzt überstanden hat, ist ihm ja kein Schaden entstanden ;)

Stell Dir mal folgenden Fall vor:
Ein Autohersteller schließt mit mir einen Vertrag, dass ich für einen Betrag x zehn seiner Autos bekomme, ich die zwei Jahre lang verleihen darf. [...] Du fährst damit ins Ausland. Der Hersteller findet dort sein Auto und will es Dir wegnehmen. Du gibst es aber nicht heraus und bestehst auf Vertrag zwischen uns. Oder Du gibst es raus, es entsteht ein Schaden für Dich, den Du bei mir einklagen willst. Das müsste doch dann auch funktionieren, oder ?

Wie gesagt & was auch hier richtig ist: der Knackpunkt, wie und ob das kommuniziert wird.
Wenn der Autoverleiher dem Beleihten (was'n Wort *g*) nicht sagt, Ausland mit Auto sei tabu, dürfte der echte Autobesitzer gegenüber dem Beleihten keine Ansprüche geltend machen. Insoweit passt der Vergleich.

Der Vergleich hinkt aber deswegen, da in der Dreiecksbeziehung Kunde (Beleihter) - Autoentleiher (DB) - Autobesitzer (LH) die falsche Person vom Kunden das Auto zurückfordert. Im ICE kann das ja nur der Zugchef, nicht die LH.

Aber es ist ein Unterschied, ob man schlimmstenfalls im serbischen Bergland plötzlich ohne Auto dasteht oder ob man zwei Wagen weiter gehen muss ;)

Gruß, Gambrinus !

Grüße zurück,
Jogi


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