wirksame Klageerhebung ist erforderlich (Allgemeines Forum)

Henrik, Donnerstag, 19.07.2012, 18:21 (vor 5010 Tagen) @ Reisender

Wenn ich es richtig sehe, dann will das Landratsamt Ilm-Kreis mit der besagten Klage erreichen, dass der Regionalbahnhof auf der Schnellfahrstrecke wie ursprünglich geplant gebaut wird. Wie der Klageantrag genau lautet wissen wir nicht.

Das wissen sie ja selbst auch noch nicht.^^
Bislang lautet die Klageschrift "Wir klagen an. - Begründung folgt."

So einfach geht das mit der Klageerhebung dann doch nicht. Wenn die Klageschrift nämlich nicht den notwendigen Mindestinhalt enthält ist sie unwirksam. Wie eine Klageschrift im Verwaltungsprozess auszusehen hat bestimmt dabei § 82 VwGO. Da die Klage demnach nur begründet werden "soll" kann die nähere Begründung zwar nachgereicht werden, es muss aber zwingend bereits in der Klageschrift der "Gegenstand des Klagebegehrens" angegeben werden, d.h. Klageantrag und Klagegrund. Bei der Anfechtungsklage muss zumindest deutlich gemacht werden welcher konkrete Bescheid mit der Klage angegriffen wird.

ja, das ist schon klar. ;)
Datum und Absender muss auch mit rauf. ^^
Ich habs etwas sehr abgekürzt.
Aber das ist eben uns ja alles bekannt.
Was uns einfach nur nicht bekannt ist, ist die Begründung - und genau die wissen die Kläger so im Detail ja eben selbst noch nicht.
Das war Tenor meiner Aussage.


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