Grenzwerte für Witterungseinflüsse bei Verspätungsbegründung (Allgemeines Forum)

michael_seelze, Samstag, 24.02.2024, 15:12 (vor 655 Tagen) @ GoethesGarten

Der Beitrag ist sogar schon überholt.

Stand 10.12.2023:

Außergewöhnliche Witterungseinflüsse liegen vor, wenn mindestens folgende Grenzwerte erreicht werden:

  • Außen-Temperatur: ≤ - 10° C oder ≥ 38° C
  • Regen: ab 25 l/m² je Stunde
  • Neuschnee in 24h: Lagen bis 800m Höhe: ab 30cm, Lagen über 800m Höhe: ab 40cm
  • Wind: ab 8 Bft: ab 65 km/h
  • Gewitter: bei Gewitterwarnungen gelten die vorgenannten Grenzwerte für Regen und Wind
  • Bei Blitzschlag ist immer Abstimmung mit NLZ (Netz-Leitzentrale) erforderlich

Zum Vergleich: 2021 lag die Höchstgrenze der Außen-Temperatur bei 30 Grad lt. Kodierungsliste.

Ja, daher habe ich den aktuellen Stand, wie er oben wiedergegeben ist, in diesen Beitrag in diesem Beitragsbaum geschrieben.
Wie JeDi richtig geschrieben hat, müssen sich die EVU (bzw. das SC FGR) nicht nach den Kodierungen des Infrastrukturbetreibers richten. Das EVU kann aber die Mitteilung des EIU über die außergewöhnlichen Umstände (hier: Witterungsbedingungen) anführen, um seine Ablehnung einer Entschädigungszahlung zu begründen.


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