Stellungnahme vom EBA -Welche Folgen für heute? (Fahrkarten und Angebote)

Florian, Montag, 21.07.2014, 15:38 (vor 4225 Tagen) @ michael_seelze

So wie es die DB umgesetzt hat, ist es meiner Meinung nach nicht Gesetzeskonform. Die DB hat versucht das rechtswidrige Verhalten von damals in ihren Beförderungsbedingungen zu legitimieren. Aber der Fahrgast hat einen Anspruch auf einen Beförderungsausweis nach Art. 7 CIV [...]


Hat der Fahrgast diesen Anspruch in jedem Fall?

Ja.

Entsprechen die Anforderungen eines "Ersatzbeförderungsausweises" denen des "Beförderungsausweises" nach den CIV?

Mir wurde noch kein Ersatzbeförderungsausweis (für eingezogene Bettkarten im Wagen der ZSSK (Slowakei), PKP (Polen), BC (Weißrussland)) ausgestellt, der wirklich alle Anforderungen des Art. 7 CIV erfüllt hat. Aber die wentlichen Angaben standen schon immer auf dem Ersatzbeförderungsausweis. Da das Personal freundlich war, wollte ich nicht für Verwirrung/Probleme sorgen und habe das dann so akzeptiert.

Die DB nimmt sich von dem "muss" einen Ersatzbeförderungsausweis auszustellen, ja quasi selbst aus.

Die DB ist offbar zu faul dafür zu sorgen, dass die Zugbegleiter entsprechende Formulare dabei haben. Meint die DB etwa, dass Art. 7 der CIV in Deutschland - im Gegensatz zu den anderen europäischen Ländern - nicht gilt?

Solange der Beförderungsvertrag bestand hat, müssen die Beförderer den Fahrgast auch zum vertragsgemäßen Zielort befördern, auch wenn der Beförderungsausweis als Nachweis für den Beförderungsvertrag eingezogen wurde.

Nur müssen auch andere EVU´s als die DB in der Lage sein festzustellen, ob ein Beförderungsvertrag vorliegt. Es muss also in jedem Fall ein Ersatzbeförderungsausweis ausgegeben werden, so dass z. B. auch die Mittelrheinbahn oder ein EVU im Ausland prüfen kann, ob ein Beförderungsvertrag vorliegt.

Gruß
Florian


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