Stellungnahme vom EBA -Welche Folgen für heute? (Fahrkarten und Angebote)

Florian, Montag, 21.07.2014, 14:30 (vor 4224 Tagen) @ michael_seelze

Welche Folgen hat die EBA-Stellungnahme für heutige Fahrkarten?

Die Frage ist nicht so leicht zu beantworten. Die DB hat die SCIC-NRT geändert, ohne dabei genau eine Rund-, Kreuz u. Quertfahrt zu definieren. Meiner Meinung nach definiert das Vertriebssystem dies.


Ich sehe das so:
Die DB ist (nach der entsprechenden BB-Änderung) bei Missbrauchsverdacht bei internationalen Fahrkarten berechtigt, diese einzuziehen und eine Fahrgeldnachforderung als "Beleg" auszugeben. Ist der Beförderungsausweis nicht tariflich korrekt erstellt, braucht sie ihn dem Fahrgast nicht zurückzugeben und kann die Geltung des Beförderungsvertrages anzweifeln.

So wie es die DB umgesetzt hat, ist es meiner Meinung nach nicht Gesetzeskonform. Die DB hat versucht das rechtswidrige Verhalten von damals in ihren Beförderungsbedingungen zu legitimieren. Aber der Fahrgast hat einen Anspruch auf einen Beförderungsausweis nach Art. 7 CIV:

"(2) In den Beförderungsausweis sind mindestens einzutragen:

a) der Beförderer oder die Beförderer;

b) die Angabe, dass die Beförderung auch bei einer gegenteiligen Abmachung diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt; dies kann durch die Abkürzung CIV geschehen;

c) jede andere Angabe, die notwendig ist, Abschluss und Inhalt des Beförderungsvertrages zu beweisen, und die es dem Reisenden erlaubt, die Rechte aus diesem Vertrag geltend zu machen."

Mit einer Fahrgeldnachforderung kann ich als Fahrgast eben nicht den Inhalt des Beförderungsvertrags beweisen und seine Rechte aus dem Vertrag geltend machen, da sämtliche Angaben (wie Wegtext, Geltungsdauer, Start- u. Zielbahnhof) aus der Fahrkarte fehlen. Es ist noch nicht einmal die Auftragsnummer der eingezogenen Fahrkarte ersichtlich.

Da müsste man noch mal beim EBA nachhaken und aufzeigen, dass der Beleg Fahrgeldnachforderung - so wie ihn die DB ausstellt - in keiner Weise den Bestimmungen des Art. 7 CIV entspricht.

PS: Ich frage mich weiterhin, auf welcher Grundlage eine Einziehung von Beförderungsausweisen bei Reisen in innerdeutschen Relationen erfolgen könnte.

Hier darf nur die Polizei die Fahrkarte einziehen und den Fall an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Ob die DB tatsächlich keine Fahrscheine nach BB Personenverkehr einzieht, ist dann wieder eine andere Sache.

Gruß
Florian


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