Stellungnahme vom EBA -Welche Folgen für heute? (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Montag, 21.07.2014, 14:59 (vor 4302 Tagen) @ Florian
bearbeitet von michael_seelze, Montag, 21.07.2014, 15:00

Ich sehe das so:
Die DB ist (nach der entsprechenden BB-Änderung) bei Missbrauchsverdacht bei internationalen Fahrkarten berechtigt, diese einzuziehen und eine Fahrgeldnachforderung als "Beleg" auszugeben. Ist der Beförderungsausweis nicht tariflich korrekt erstellt, braucht sie ihn dem Fahrgast nicht zurückzugeben und kann die Geltung des Beförderungsvertrages anzweifeln.


So wie es die DB umgesetzt hat, ist es meiner Meinung nach nicht Gesetzeskonform. Die DB hat versucht das rechtswidrige Verhalten von damals in ihren Beförderungsbedingungen zu legitimieren. Aber der Fahrgast hat einen Anspruch auf einen Beförderungsausweis nach Art. 7 CIV [...]

Hat der Fahrgast diesen Anspruch in jedem Fall? Entsprechen die Anforderungen eines "Ersatzbeförderungsausweises" denen des "Beförderungsausweises" nach den CIV? Die DB nimmt sich von dem "muss" einen Ersatzbeförderungsausweis auszustellen, ja quasi selbst aus.

Nochmal Auszug aus Punkt 9.7 SCIC-NRT in der heutigen Fassung:

In einzelnen Fällen (z. B. interne Prüfung, Missbrauchsverdacht) kann der Beförderer den Beförderungsausweis einziehen und muss dann einen Ersatzbeförderungsausweis ausstellen. Bei der DB wird in diesem Fall ein Beleg „Fahrgeldnachforderung“ mit entsprechender Codierung erstellt.

Die entsprechende Bestimmung der GCC-CIV/PRR, von denen die DB durch Regelungen in ihren SCIC-NRT ja abweichen darf, lautet:

5.2.4 Das Bahnpersonal kann zu Kontrollzwecken Beförderungsausweise einziehen. Der Reisende erhält in diesem Falle einen Ersatzbeförderungs- ausweis oder eine Quittung.

Die Quittung/den Beleg auszustellen, ist also ausreichend. Wie solch eine Quittung (und auch ein Ersatzbeförderungsausweis) auszusehen hat, ist m.W.n. nicht definiert.

Mit einer Fahrgeldnachforderung kann ich als Fahrgast eben nicht den Inhalt des Beförderungsvertrags beweisen und seine Rechte aus dem Vertrag geltend machen, da sämtliche Angaben (wie Wegtext, Geltungsdauer, Start- u. Zielbahnhof) aus der Fahrkarte fehlen. Es ist noch nicht einmal die Auftragsnummer der eingezogenen Fahrkarte ersichtlich.

Zustimmung hierzu.

Solange der Beförderungsvertrag bestand hat, müssen die Beförderer den Fahrgast auch zum vertragsgemäßen Zielort befördern, auch wenn der Beförderungsausweis als Nachweis für den Beförderungsvertrag eingezogen wurde.


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