Umwegfahrkarte 2012: Stellungnahme vom EBA - Teil 5 (Fahrkarten und Angebote)

Florian, Montag, 21.07.2014, 00:14 (vor 4137 Tagen)
bearbeitet von Florian, Montag, 21.07.2014, 00:17

Als Fortsetzung zu http://www.ice-treff.de/index.php?id=295296 stelle ich hier die abschließende Antwort vom EBA ein. In Teil 1 ging es darum, dass wir mit "kreativen" Umwegfahrkarten aus dem Zug geflogen sind und die Fahrscheine ersatzlos eingezogen worden sind.

Nachdem sich der Zentrale Kundendialog der DB extrem knauserig gezeigt hatte und es erst nach mehr als drei Monaten nach unberechtigtem Einzug der Fahrscheine geschafft hatte diese zurückszusenden, beschwerte ich mich beim Eisenbahn-Bundesamt (EBA). DB Fernverkehr hätte meine Beschwerde beim EBA auch abwenden können, indem die Fahrscheine unverzüglich zurückgesendet worden wären und wir einen Reisegutschein in angemesserner Höhe für die entstandenen Unannehmlichkeiten erhalten hätten. Stattdessen hat DB Fernverkehr mit der Über 3 Monate dauernden Bearbeitungsdauer unserer Beschwerden auch noch einen Rechtsverstoß gegen Art. 27 (2) der VO 1371/2007 (max. Bearbeitungszeit von 1 Monat) oben drauf gelegt.

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Im Telefonat (Juli 2013) erklärte mir die Sachbearbeiterin vom EBA, dass die DB die von ihr ausgegebenen Fahrscheine auf der gebuchten Strecke auch anzuerkennen hat.

Nach den Beförderungsbedingungen SCIC-NRT im Jahr 2012 war der Umweg eindeutig zulässig. Jetzt enthält Nr. 9.2 der SCIC-NRT folgende Formulierung:

"Für Rund-, Kreuz- und Querfahrten sowie Fahrten in entgegengesetzter Fahrtrichtung ist der Erwerb mehrerer Fahrkarten erforderlich. Der Reisende kann bei der Auswahl der Verbindung pro Fahrkarte bis zu zwei Bahnhöfe bestimmten, die in Richtung auf das Fahrtziel durchfahren werden sollen."

Wenn der Fahrgast eine Reiseverbindung beim Fahrscheinkauf ausgehändigt bekommt, kann er auch darauf vertrauen, dass er wie auf der Reiseverbindung angegeben reisen darf.

In der vorausgehenden Diskussion, ist die Frage aufgetreten, ob die §§ 305 ff. (Individualabrede, Überraschende und mehrdeutige Klauseln, usw.) überhaupt bei Beförderungsverträgen im Eisenbahnverkehr zulässig sind. Dies bestätigt das Urteil des AG Dortmund mit dem Aktenzeichen 104 C 983/06 vom 12.04.2006 in einem ähnlichen Fall. Es ging um Stornobedingungen, die im Tarif geregelt sind. Beklagte war die DB Autzug GmbH.

Der 1. Leitsatz lautete:

"1. Wird dem Kunden bei der Onlinebuchung von Fahrtickets eine Stornierungsmöglichkeit "bis drei Tage vor Abfahrt" versprochen, so ist die Stornierung auch dann bis einschließlich des dritten Tages vor Abfahrt möglich, wenn sich aus den sonstigen AGB des Beförderungsunternehmens ergibt, dass die Stornierung am dritten Tag vor Abfahrt bereits ausgeschlossen sein soll."

...weiter in der Begründung:

"Die Bekl. kann sich nicht auf die Regelung in Ziff. 8.5 der AGB für den Internetverkauf berufen, da eine abweichende Regelung bzgl. der Stornierungsmöglichkeiten in den AGB nach den Umständen überraschend i.S.d. § 305C Absatz 1 BGB ist. Bei den überreichten Screen-Shots handelt es sich um die erste Bildschirmoberfläche, die vom Kunden ausgefüllt werden muss. Der Kunde muss nicht damit rechnen, dass im weiteren Verlauf von den in der ersten Bildschirmoberfläche gemachten Angaben abgewichen wird."

Quelle: http://www.beck.de/CMS/?toc=MMR.ARC.200701&docid=209470 (Volltext kostenpflichtig)

Kostenloser Artikel zu dem Urteil gegen DB Autozug:
http://www.verbrauchernews.de/allgemein/sc-19802.html

Fazit

Gibt die DB Fahrscheine aus, kann der Fahrgast davon ausgehen, dass diese auch gültig sind.

Viele Grüße
Florian


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