Abschließender Trollalarm V und [/Trollalarm] (Fahrkarten und Angebote)

kater_k, BBRN, Montag, 21.07.2014, 13:48 (vor 4225 Tagen) @ GUM

Die Frage, ob etwas strafbar ist, wurde erst kürzlich bei der Novellierung des Strafgesetzbuches detailliert betrachtet. Aufgrund des technischen Fortschrittes gibt es den neuen § 263a STGB Computerbetrug.

http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__263a.html

Allerdings muss jeder selbst entscheiden, ob "unbefugte Einwirkung auf den Ablauf" durch die künstliche Veränderung der Variablen 1, Variablen 2 vorliegt.

Also bitte, das wird ja immer haarsträubender hier. Welches "Vermögen eines anderen" wurde denn hier beschädigt? Einen Datenverarbeitungsvorgang führt beim Fahrkartenkauf im Reisezentrum auch regelmäßig nur der Verkäufer, nicht aber der Kunde durch. Und dass die Eingabe seiner Reisedaten bei der Onlinebuchung eine "Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten", keine "unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf" erkennen vermutlich schon die Mitarbeiter der staatsanwaltschaftlichen Poststelle beim Eingang einer entsprechenden Anzeige.


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