§17 EVO für SPNV-Fahrausweise - im IRE gültig (Fahrkarten und Angebote)

Giovanni, Donnerstag, 27.02.2014, 20:44 (vor 4427 Tagen) @ Henrik

§ 17 der Eisenbahnverkehrsordnung bezieht sich ausdrücklich nur auf Fahrscheine, die "ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr" gültig sind.


und diese Fahrausweise gelten alle im IRE-Berlin-Hamburg.

Allerdings erfüllt dieser IRE nicht § 2 (5) AEG und ist damit kein Schienenpersonennahverkehr:
http://www.gesetze-im-internet.de/aeg_1994/__2.html


komplett anderes Themengebiet, hier nicht relevant.
dieser IRE ist nicht überwiegend für den SPNV bestimmt, entsprechende Fahrausweise sind jedoch gültig, s.o.

Wenn der IRE kein Nahverkehr ist, kann es sich jedoch nicht um Fahrscheine, die "ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr" gültig sind handeln.

Die spannende Frage ist, ob § 2 (5) AEG für das Binnenverhältnis zwischen DB und Fahrgast relevant ist


Nein, ist es nicht,
vgl. §1

Auch Züge der Gattung EuroNight dürfen laut Tarif mit Fahrkarten der Produktklasse C genutzt werden - was gilt dann für die?

Das IRE-Berlin-Hamburg-Ticket gilt auch nicht in Zügen der Gattungen RB, RE und ME auf den üblichen Reisewegen zwischen Berlin und Hamburg.

OT: Wo ist eigentlich die Höhe einer Produktklasse definiert? Dass die Definition in meiner Signatur garantiert falsch ist weiß ich selbst ;)

--
Wo Logik aufhört fängt das DB-Preissystem an.
2.4.4: "Eine Fahrkarte für eine höhere Produktklasse berechtigt [...] auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse."
Ein Doppelstock-RE ist 4.631,5mm hoch - ein ICE1-Speisewagen nur 4.295mm ;)


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