IRE-Berlin-Hamburg-Ticket keine Zeitfahrkarte (Fahrkarten und Angebote)

michael_seelze, Donnerstag, 27.02.2014, 12:02 (vor 4428 Tagen) @ Giovanni

Bei den Länder-Tickets wird ja bereits von der normalen Rechtslage bei Verspätungen abgewichen. Diese gelten plötzlich als "Zeitkarten des Nahverkehrs" mit einer geringeren Verspätungserstattung.

Also ist bei den ermäßigten Hamburg-Berlin Fahrscheinen entweder mit gar keiner oder einer geringeren Erstattung bei einer Verspätung zu rechnen.


Nein - da die Tickets explizit als einfache Fahrt bzw Hin+Rückfahrt verkauft werden.

Genau. Es findet sich in den BB auch kein Hinweis auf eine Einstufung des IRE-Berlin-Hamburg-Tickets als Zeitkarte.


Was passiert denn dann mit den Verspätungsansrpüchen, wenn es doch ein "erheblich ermäßigter Fahrausweis" ist?


Die Regelungen zum "erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt" berühren doch in der EVO nur die Nutzung anderer Züge.

Das man die üblicherweise zum "erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt" Tagesnetzkarten als Zeitkarten des Nahverkehrs einstuft um den realistisch möglichen Entschädigungsbetrag unter die Bagatellgrenze zu drücken hat damit nichts zu tun.

Zu klären wäre demnach, ob eine Tagesnetzkarte eine Zeitfahrkarte darstellt.
Auch die Frage der Angemessenheit darf gerne geklärt werden, schließlich werden diese Tagesnetzkarten im Durchschnitt für weniger als 2 Fahrten während ihrer Gültigkeit benutzt und aktiv als Alternative für die einzelne Fahrt beworben.

[...]eine für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten gültige Fahrkarte, die es dem berechtigten Inhaber erlaubt, auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums mit der Eisenbahn zu reisen

gilt lt. Artikel 3, Punkt 13 der EG-VO 1371/2007 als Zeitfahrkarte.

Demnach läge eine Zeitfahrkarte z.B. bereits dann vor, wenn man mit ihr innerhalb einer Stunde auf der Strecke zwischen zwei S-Bahnstationen beliebig oft fahren dürfte.


Im Falle des Berlin-Hamburg-Tickets habe ich keine Zweifel, dass diese Regelung zutrifft:
"Wurde der Beförderungsvertrag für eine Hin- und Rückfahrt abgeschlossen, so wird die Entschädigung für eine entweder auf der Hin- oder auf der Rückfahrt aufgetretene Verspätung auf der Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet."

Ganz genau: Punkt 6.2 der BB zum Angebot lautet:

Für Entschädigungsansprüche nach Artikel 17 der Verordnung (EG) 1371/2007 gelten die Nummern 9.2 und 9.3 BB Personenverkehr.

Also finden die ganz normalen FGR-Regelungen zu Fahrpreisentschädigungen und nicht die Regelungen für Zeitkarten hier Anwendung.


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