Ja, was denn nun.... (Fahrkarten und Angebote)

Giovanni, Donnerstag, 27.02.2014, 10:53 (vor 4431 Tagen) @ GUM

Moin!

[...]

Dann noch der "erheblich ermäßigte Preis". Ergo, wenn eine Streckensperrung oder ähnliches auftritt, darf man also wohl auch nicht über Wittenberge/Ludwigslust/Schwerin ausweichen.


Der "erheblich ermäßigte Preis" ist eine weitere "Glanzleistung" der DB Rechtsabteilung, die sich ja so gerne über deutsches und europaweit geltendes Recht hinwegsetzen möchte.

Bei diesem Fahrschein wittern Kenner der Materie Unrat. Und zwar in der Kombination der von der Bahn Bahn selbst erstellten "§" 17 der AGB in Kombination mit "§" 5 der AGB. Dort steht dann wortwörtlich:

"Darüber hinaus kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 17 Abs. 1 Nr. 1 abweichen, wenn nach dem vorgesehenen Tarif für den
Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist."


§ 17 der Eisenbahnverkehrsordnung bezieht sich ausdrücklich nur auf Fahrscheine, die "ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr" gültig sind.

Allerdings erfüllt dieser IRE nicht § 2 (5) AEG und ist damit kein Schienenpersonennahverkehr:
http://www.gesetze-im-internet.de/aeg_1994/__2.html

Folglich könnte § 17 EVO weder beim IRE-Berlin-Hamburg-Ticket noch bei anderen für diesen Zug bestimmten Tickets angewendet werden.
(Die Bahn wird das allerdings mit Sicherheit anders sehen - viel Spaß!)

Seite 111

Bei den Länder-Tickets wird ja bereits von der normalen Rechtslage bei Verspätungen abgewichen. Diese gelten plötzlich als "Zeitkarten des Nahverkehrs" mit einer geringeren Verspätungserstattung.

Also ist bei den ermäßigten Hamburg-Berlin Fahrscheinen entweder mit gar keiner oder einer geringeren Erstattung bei einer Verspätung zu rechnen.


Nein - da die Tickets explizit als einfache Fahrt bzw Hin+Rückfahrt verkauft werden.


Was passiert denn dann mit den Verspätungsansrpüchen, wenn es doch ein "erheblich ermäßigter Fahrausweis" ist?

Die Regelungen zum "erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt" berühren doch in der EVO nur die Nutzung anderer Züge.

Das man die üblicherweise zum "erheblich ermäßigten Beförderungsentgelt" Tagesnetzkarten als Zeitkarten des Nahverkehrs einstuft um den realistisch möglichen Entschädigungsbetrag unter die Bagatellgrenze zu drücken hat damit nichts zu tun.

Aus der Fahrgastrechtevordnung:
"Fahrgäste, die eine Zeitfahrkarte besitzen und denen während der
Gültigkeitsdauer ihrer Zeitfahrkarte wiederholt Verspätungen
oder Zugausfälle widerfahren, können angemessene Entschädigung
gemäß den Entschädigungsbedingungen des Eisenbahnunternehmens
verlangen."
Zu klären wäre demnach, ob eine Tagesnetzkarte eine Zeitfahrkarte darstellt.
Auch die Frage der Angemessenheit darf gerne geklärt werden, schließlich werden diese Tagesnetzkarten im Durchschnitt für weniger als 2 Fahrten während ihrer Gültigkeit benutzt und aktiv als Alternative für die einzelne Fahrt beworben.

Im Falle des Berlin-Hamburg-Tickets habe ich keine Zweifel, dass diese Regelung zutrifft:
"Wurde der Beförderungsvertrag für eine Hin- und Rückfahrt abgeschlossen,
so wird die Entschädigung für eine entweder auf der
Hin- oder auf der Rückfahrt aufgetretene Verspätung auf der
Grundlage des halben entrichteten Fahrpreises berechnet."

Ist aber auch nicht meine Strecke, bin sicher dass irgendwann jemand von den Erfahrungen und hoffentlich hohen Pünktlichkeitswerten berichtet.

Für sich genommen sind Verspätungen über 60min ja extrem unwahrscheinlich.

"3.4 Für Fahrten, die außerhalb des Geltungsbereichs des Aktionsangebots IRE-Berlin-Hamburg-Ticket angetreten bzw. beendet werden, sind Fahrkarten bis zum ersten bzw. ab dem letzten fahrplanmäßigen Haltebahnhof des IRE erforderlich."
...daraus könnte man evtl ableiten, dass sich in jedem Fall eine Reisekette mit den Vorlauf/Nachlauf-Fahrscheinen ergeben würde.

(btw: aus meiner Sicht wäre die DB gut beraten, wenn sie die Nutzung der S-Bahn im Bereich der tariflichen Gleichstellung erlauben würde)

--
Wo Logik aufhört fängt das DB-Preissystem an.
2.4.4: "Eine Fahrkarte für eine höhere Produktklasse berechtigt [...] auch zur Beförderung in einer niedrigeren Produktklasse."
Ein Doppelstock-RE ist 4.631,5mm hoch - ein ICE1-Speisewagen nur 4.295mm ;)


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